Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, vertrat der gegen das Verbot der Nebentätigkeit klagende Beamte die Meinung, die Öffentlichkeit würde ihn nach so vielen Jahren außer Dienst weder als Polizist wahrnehmen, noch sei die seinerzeit im nichtöffentlichen Verfahren erfolgte Suspendierung überhaupt im breiteren Kreis bekannt geworden.

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"Die Überwachung der Verkehrssicherheit und der ihr dienenden Vorschriften stellt aber einen Kernbereich der verkehrspolizeilichen Aufgaben dar, so dass sich ein Polizeibeamter mit einem hier begangenen Fehlverhalten in besonderer Weise in Widerspruch zu seinen Dienstaufgaben setzt", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Einwand der Münsteraner Richter.

Die mit der begehrten Nebentätigkeit verbundene Schädigung des Ansehens der Polizei sei nicht bloß theoretischer Natur. Es läge nahe, dass Kollegen und damit auch außerhalb der Behörde Stehende über die für eine Schädigung des Ansehens maßgeblichen Aspekte Bescheid wüssten. Das Vertrauen in die polizeiliche Aufgabenerfüllung würde jedenfalls erheblich beeinträchtigt, wenn der Dienstherr gerade in dem Bereich, in dem der suspendierte Polizist auffällig geworden ist, eine Nebentätigkeit erlaubt. Zumal eine eventuelle Wiederholung des Fehlverhaltens nunmehr am Steuer eines Massenverkehrsmittels mit noch größeren Gefahren für Leib und Leben verbunden wäre.

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