Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, sollte das Mini-Windrad auf einem gerade mal 525 Quadratmeter kleinen Grundstück in einem eng bebauten Wohngebiet der knapp 2000 Einwohner zählenden Gemeinde Lünne gebaut werden. Und zwar direkt am Ufer des Lünner Sees.

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"Durch die Lage am See wäre die Ökostrom-Konstruktion aber auch von allen anderen Grundstücken aus deutlich wahrzunehmen gewesen - und hätte die landschaftliche Idylle des Gebiets zerstört", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Haupteinwand des Gerichts.

Kleinwindräder sind in ausgewiesenen Wohngebieten nämlich nur zulässig, wenn sie die Ruhe und den Charakter der auf Erholung ausgelegten Siedlung nicht - wie hier - zu übertönen und zu überlagern drohen. Wegen der Drehbewegung ihrer Flügel seien sie im Übrigen nicht - wie vom Windmühlenbauer behauptet - mit Antennen- oder Fahnenmasten vergleichbar, die in der Regel ohne eine besondere Genehmigung auskommen.

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