1. In einem durchaus überraschenden Urteil hat der Bundesfinanzhof am 28.05.2009 die Umsatzsteuerfreiheit für Vermittlungsleistungen von Tippgebern festgestellt. 

Fraglich ist allerdings, ob es sich bei dem Urteil um ein Grundsatzurteil handeln wird. Der Bundesfinanzhof hatte einen Sachverhalt zu entscheiden, welcher vor Änderung der Gewerbeordnung vorgelegen hat, mithin zu einem Zeitpunkt, zu welchem die Verpflichtung, eine Gewerbegenehmigung gem. § 34 d GewO als Versicherungsvermittler innezuhaben, noch nicht bestand.


In Anknüpfung an die bekannte Tatsache, dass die Leistung der Versicherungsvermittlung umsatzsteuerbefreit ist, hat sich der Bundesfinanzhof mit der Frage auseinander zu setzen gehabt, ob die Zuführung von Kunden - also das klassische Tippgebergeschäft - der Mehrwertsteuer unterworfen ist oder nicht.

Neben Vorgenanntem war Ausgangspunkt die Frage, ob die Zuführung von Kunden Bestandteil einer arbeitsteiligen Vermittlungsleistung mit dem Ziel, einen Versicherungsvertragsabschluss herbeizuführen, ist.

Richtig führt der Bundesfinanzhof dabei aus, dass der Kundenkontakt sowie das Suchen abschlussbereiter und -williger Kunden essenzieller Bestandteil einer erfolgreichen Versicherungsvermittlung ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes ist die gesamte Vermittlungstätigkeit - auch wenn sie arbeitsteilig, mithin durch mehrere Personen, erbracht wird - einheitlich von der Erbringung der Umsatzsteuer befreit.

Ein Aufspalten des Vermittlungsprozesses in einzelne Teile und eine daraus resultierende unterschiedliche Beurteilung der Steuerfreiheit wurde abgelehnt.

Der Bundesfinanzhof geht zutreffend davon aus, dass die Namhaftmachung von Personen, welche bereit zum Abschluss von Versicherungsverträgen sind, erste Voraussetzung aber in jedem Fall Bestandteil einer einheitlichen Vermittlungsleistung ist.

Anschließend an die Namhaftmachung wird der jeweilige Vermittler sodann das Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen. Wird im Ergebnis ein entsprechender Antrag unterzeichnet und policiert, so hat der Tippgeber eine entsprechende Leistung erbracht, welche dem einheitlichen Vermittlungsprozess zuzurechnen ist.

In der Entscheidungsbegründung nimmt der Bundesfinanzhof Bezug auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Kundenakquise und eine Tätigkeit im Hinblick auf das Zusammenführen des Kunden und eines Versicherers Bestandteil einer Vermittlungsleistung sind.

Nach Vorgenanntem ist die klassische Tippgeberarbeit - oft auch gewählt von ehemaligen Vermittlern, welche keine Gewerbegenehmigung nach § 34 d GewO haben - von der Umsatzsteuer zu befreien, insofern sie Personen namhaft machen, welche Interesse am Abschluss eines Versicherungsvertrages haben. Vorgenanntes Ergebnis ist jedoch mit einiger Vorsicht zur Kenntnis zu nehmen, da – wie eingangs dargelegt – zwischenzeitlich Voraussetzung für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler eine Genehmigung gem. § 34 d GewO ist.


Es besteht also durchaus die Möglichkeit, dass dieses Urteil nach noch zu erfolgender Auslegung des Bundesministeriums für Finanzen aktuell keine Anwendung auf Grund geänderter Rechtslage findet.

Fürsorglich sollte jeder Vermittler, welcher mit Tippgebern arbeitet, daher eine so genannte Bruttoabrede in die Verträge aufnehmen.


2. Allerdings trifft die Ungewissheit nicht für werbende Personen, Tippgeber für Versicherungsvermittler bzw. so genannte Maklerbetreuer zu, bei welchen die Tätigkeit darin besteht, Versicherungsvermittler zu akquirieren, zu schulen, zu betreuen, etc.. Diese Tätigkeiten sind der Versicherungsvermittlung nicht zuzuordnen, sondern werden als vermittlungsfremde Leistung eingestuft.

Nach dem im letzten Jahr ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofes ist gerade diese Leistung, nämlich das Akquirieren und Betreuen von Vermittlern, dann nicht umsatzsteuerbefreit, wenn der jeweilige Betreuer nicht die Möglichkeit hat, auf den jeweils konkret vermittelten Vertrag Einfluss zu nehmen.

Es wird davon ausgegangen, dass es sich hierbei nicht um eine vermittlungstypische Leistung handelt, weil die Tätigkeit des Maklerbetreuers nicht darin besteht, abschlussbereite Kunden einer Versicherung zuzuführen oder sich an dem Prozess der Vertragsvermittlung und des Abschlusses zu beteiligen.

Die Werbung und Betreuung eines Versicherungsvermittlers hat mit der Versicherungsvermittlung danach nichts gemein, auch wenn mittelbare Bezüge wohl herzustellen sind.
Für die Umsatzsteuerbefreiung einer solchen Überwachungs- oder Schulungstätigkeit ist es nicht ausreichend, dass der entsprechende Maklerbetreuer lediglich Kontakt zu den Versicherungsvermittlern hat, sondern er müsste auch auf jeden einzelnen vermittelten Vertrag Einfluss haben bzw. Einfluss nehmen können.

Nach einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 23.06.2009 wird ab dem 01.01.2010 jedwede Provision der Umsatzsteuer unterworfen, welche gerade für vorgenannte Leistungen gezahlt wird.

Für die Befreiung von der Umsatztsteuerpflicht ist es erforderlich, dass die Leistung Teil eines arbeitsteilig organisierten Vermittlungsprozesses wird.
Erste Voraussetzung ist selbstredend, dass der jeweilige Maklerbetreuer eine Gewerbegenehmigung gemäß § 34 d Abs. 1 GewO unterhält.

Die Genehmigung allein reicht jedoch für den übrigen Personenkreis der Maklerbetreuer ebenfalls nicht aus.
Erforderlich ist zudem, dass sich die Tätigkeit dieser Vermittler nicht nur in der Anwerbung, Schulung und Betreuung von Versicherungsvermittlern erschöpft, sondern dass auch ein unmittelbarer Einfluss auf die jeweils vermittelten Anträge gegeben ist.

Es wird also erforderlich sein, dass die jeweiligen Anträge geprüft werden und zwar dergestalt, dass eine inhaltliche Kontrolle, ggf. eine Recherche, durchgeführt wird und in jedem Fall das Recht besteht, die jeweiligen Anträge ohne Begründung zurückzuweisen.

Hierzu wird zunächst eine entsprechende vertragliche Grundlage zu schaffen sein. Zudem wird ggf. eine Änderung der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit erforderlich sein und zwar in jedem Fall dergestalt, dass im Einzelfall antragsbezogene Tätigkeiten - begonnen bei der Inhaltskontrolle und endend bei der Recherche und Zurückweisung - nachgewiesen werden können.

Nur wenn Vorgenanntes beachtet wird, wird von einer Mehrwertsteuerbefreiung für Umsätze nach dem 01.01.2010 auszugehen sein.


Lutz Harbig

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