Der Bundesgerichtshof hat am Dienstag Klauseln in Riester-Verträgen für unwirksam erklärt, wonach bei der Auszahlung der Rente "Abschluss- und Vermittlungskosten" anfallen können. Damit teilt das Gericht die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und stuft die beanstandete Klausel in Riester-Sparverträgen der Sparkasse Günzburg-Krumbach als rechtswidrig ein.

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„Dank des Urteils des Bundesgerichtshofs können zahlreiche Verbraucherinnen und Verbraucher nun auf höhere Renten hoffen, weil das angesparte Guthaben nicht durch den Abzug unzulässiger Kosten reduziert werden darf“ kommentiert Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Zusätzliche Kosten bei Verrentung

Im konkreten Rechtsstreit ging es um den Altersvorsorgevertrag „Vorsorge Plus“. Es handelt sich um einen Riester-Banksparplan, der die Option erlaubt, das angesparte Kapital auch für eine eigengenutzte Immobilie zu nutzen. Dabei wird das Vermögen für die Altersvorsorge ähnlich wie bei einem Bankkonto angespart, ohne dass jedoch die Option besteht, sich das Geld in der Ansparphase auszahlen zu lassen. Erst mit Erreichen des Rentenalters haben die Sparenden die Option, sich das eingezahlte Kapital in eine monatliche Rente umrechnen zu lassen oder bis zu 30 Prozent des Kapitals als Einmalzahlung zu erhalten - nur der Rest des Guthabens wird dann verrentet. Hierbei kooperieren die Sparkassen mit einem öffentlichen Versicherer, der dann die Verrentung übernimmt.

Die Sparkasse Günzburg-Krumbach hatte sich in ihren Sonderbedingungen des Altersvorsorgevertrags mittels einer Klausel das Recht vorbehalten, beim Übergang von der Anspar- in die Auszahlungsphase „ggf. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten“ zu berechnen. Genauere Angaben hierzu fehlten. Wie die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg auf ihrer Webseite berichtet, erhielt sie zahlreiche Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern wegen solcher Klauseln, weil die Sparenden nicht mit den zusätzlichen Kosten gerechnet hatten. Darüber hinaus tauchten im Verrentungsangebot der Sparkassen, ebenfalls überraschend, in Euro bezifferte „übrige Kosten und Verwaltungskosten“ auf.

Klausel benachteiligt Verbraucher unangemessen

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun entschieden, dass es sich bei der angefochtenen Klausel „um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, die nicht klar und verständlich ist und dadurch die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligt“, wie das Gericht per Pressetext mitteilt. Der Senat weist damit die Auffassung der Sparkasse zurück, es handle sich nur um einen allgemeinen Hinweis, nicht aber um einen Bestandteil der AGB. Hier wies das Gericht erneut darauf hin, dass es bei solchen Klauseln darauf ankomme, wie der durchschnittliche Sparer bzw. durchschnittliche Versicherungsnehmer die Klausel verstehe:

Der Sparer müsse davon ausgehen, dass es sich um eine den Vertragsinhalt regelnde Klausel und damit um einen Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen handele. „Die Klausel ist nicht klar und verständlich im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt daher die Vertragspartner der Beklagten unangemessen“, führt das Gericht aus. Denn die Sparer könnten nicht absehen, welche wirtschaftlichen Folgen die Klausel für sie habe. Die Klausel lasse nicht erkennen, ob die Sparkasse bei Abschluss einer Leibrente tatsächlich Abschluss- und/oder Vermittlungskosten vom Verbraucher verlange. Zudem werde dem Verbraucher weder in der Klausel noch an anderer Stelle mitgeteilt, welche Voraussetzungen für das Entstehen der Kosten maßgeblich sein sollen. Der Verbraucher erfahre auch nicht, in welcher Höhe ihm gegebenenfalls Kosten in Rechnung gestellt werden.

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"Da der BGH die intransparente Klausel als rechtswidrig eingestuft hat, fällt sie ersatzlos weg", berichtet die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale darf weder die Sparkasse noch der von ihr beauftragte Versicherer Abschluss- oder Vermittlungskosten für die Auszahlungsphase in Rechnung stellen. Ob betroffene Sparer, die entsprechende Kosten bereits gezahlt haben, diese von ihrer Bank zurückfordern können, sei im Einzelfall zu prüfen.

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