Beispiel 2: Für ein Einfamilienhaus in Dresden mit 120 m2 erhöhe sich der Jahresbeitrag von 238 Euro auf 256 Euro. Hinzu kommt auch hier ein Zuschlag aufgrund des steigenden Gebäudealters im neuen Jahr. Dieser Zuschlag entspreche 2,58 Prozent bzw. rund sechs Euro.

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Auch Deutschland größtes Vergleichsportal verweist darauf, dass ein Sonderkündigungsrecht nur bei tariflichen Erhöhungen gilt: nicht jedoch, wenn Anpassungen auf Grundlage des vereinbarten Vertrags erfolgen, zum Beispiel einer Erhöhung des Anpassungsfaktors oder des Gebäudealters. „Versicherer weisen auf ihren Jahresrechnungen aus, ob der Beitrag aufgrund des neuen Anpassungsfaktors gestiegen ist. Erhöht der Versicherer den Beitrag allerdings davon unabhängig bei gleichbleibenden Leistungen, gibt es für Versicherte ein Sonderkündigungsrecht und die Möglichkeit zu einem neuen Anbieter zu wechseln“, erklärt André Boudon. Er rät, die Beitragsanpassung genau zu prüfen.

Steigen die Schadenskosten im Vergleich zum Vorjahr um mindestens fünf Prozent, könne der Versicherer die Beiträge ohne Leistungsanpassung erhöhen, so Boudon weiter. Die Versicherten hätten dann jedoch die Möglichkeit, die Versicherung zum Erhöhungszeitpunkt zu kündigen - spätestens jedoch einen Monat nach Zugang der Erhöhungsmitteilung.

Keine voreilige Kündigung wegen steigender Beiträge!

Vor einer übereilten Kündigung ist jedoch zu warnen. Gerade beim Elementarschutz bieten Altverträge oft Preisvorteile: Zum Beispiel, wenn ein Vertrag aus der ehemaligen DDR weitergeführt wurde und die damaligen Vertragsbedingungen beibehalten wurden. Aufgrund hoher Schadenkosten sanieren zahlreiche Versicherer gerade ihre Bestände, sodass sie auch strengere Kriterien für die Aufnahme neuer Kundinnen und Kunden formulieren und höhere Preise auch im Neugeschäft verlangen.

Wenn es in der Region in den letzten Jahren zu Elementarschäden gekommen ist, kann es zum Beispiel sein, dass das Haus in eine höhere Gefährdungszone eingestuft wurde und damit der Versicherungsschutz schwieriger oder gar nicht mehr zu bekommen ist. Es empfiehlt sich daher, den alten Vertrag erst dann zu kündigen, wenn man bereits eine Zusage des gewünschten Versicherers hat: auch, um keine Zeit ohne Versicherungsschutz überbrücken zu müssen.

Versicherer erkundigen sich zudem nach den Vorschäden des potentiellen Neukunden, üblicherweise aus den letzten fünf Jahren. Sind hier Schäden aufgetreten, kann es dies deutlich erschweren, einen neuen Vertrag zu den gewünschten Konditionen zu erhalten. Hier lohnt es sich mitunter, mit der bisherigen Versicherung nachzuverhandeln: zum Beispiel, ob über einen höheren Selbstbehalt der Beitrag gesenkt werden kann.

Bei einer laufenden Baufinanzierung kann die Wohngebäudeversicherung zudem in der Regel erst dann gekündigt werden, wenn das Kreditinstitut zugestimmt hat. Die Bank wird dann den Nachweis eines neuen Schutzes verlangen.

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Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass der neue Versicherer einen vergleichbaren Leistungsumfang bietet und der Neuabschluss nicht mit schlechteren Leistungen verbunden ist. Der Versicherungsschutz sollte auf das jeweilige Gebäude zugeschnitten sein. Auch die bisherige Regulierungspraxis kann ein Argument sein, dem bisherigen Versicherer treu zu bleiben: Wer gute Erfahrungen gemacht hat, zum Beispiel Schäden schnell und unproblematisch reguliert bekam, sollte dies vor einem Wechsel berücksichtigen. Es ist keineswegs garantiert, dass man bei dem neuen Anbieter die gleiche Servicequalität vorfindet.

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