Ein Betankungsfehler und ein Tarif-Update eines Privathaftpflichtversicherers reichen als Zutaten für den folgenden Fall, den Christian Henseler (CGPA) auf der Webseite vermittlerdeckung.de beschreibt.

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Ein Versicherter sorgte durch einen Betankungsfehler für einen Schaden von insgesamt etwa 17.000 Euro an einem Leihfahrzeug. Die Privathaftpflichtversicherung (PHV) des Mannes begrenzte Erstattungen für Falschbetankungen allerdings auf die Höchstsumme von 2.500 Euro.

Der ‚Falschtanker‘ befürchtete, auf dem verbliebenen Schaden i.H.v. 14.500 Euro ‚sitzen zu bleiben‘ und schaltete einen Anwalt ein. Der stellte fest, dass der Versicherer das Sublimit für Betankungsfehler im Rahmen eines Tarif-Updates auf 10.000 Euro erhöht hatte (für Neuverträge).

Der Anwalt versuchte, beim Versicherer eine Nachzahlung zu erreichen. Als das nicht klappte, wandte sich der Anwalt an den Versicherungsmakler, der die Privathaftpflichtversicherung vermittelt hatte. Der Makler habe seine Beratungspflichten verletzt, weil er nicht auf die Tarifverbesserungen hinwies.

Beratungsanlass Tarif-Update: Wie sich CGPA positioniert

Diese Rechtsauffassung teilte der Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherer des Maklers nicht. „Die Einführung eines neuen Tarifes seitens des Versicherers verpflichtet unseres Erachtens nicht den eingebundenen Versicherungsmakler, den Versicherungsnehmer von diesem neuen Tarif unaufgefordert in Kenntnis zu setzen. Eine Verpflichtung entsteht allenfalls dann, wenn seitens des Versicherungsnehmers ein Anlass durch Nachfrage oder erkennbaren Beratungsbedarf gesetzt wurde“, schreibt Christian Henseler (CGPA).

Beratungsanlässe in der Privathaftpflichtversicherung seien gegeben, wenn sich das Risiko erweitert. Etwa, indem ein Hund oder eine Drohne angeschafft wird. Auch Heirat oder Scheidung sind Beratungsanlässe, wenn diese dem Makler zur Kenntnis gebracht werden, schreibt CGPA. Doch in diesem Fall war für den Makler in keiner Weise erkennbar, dass der Kunde einem erheblichen Betankungsrisiko unterliegen würde.
Nach Auffassung des Versicherers führt allein die Änderung eines Sublimits nicht zu einem aktiven Beratungsanlass.

Letztlich wurde der Fall mit einer Vergleichszahlung i.H.v. 3.750 Euro abgeschlossen.

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Abschließend weist Henseler darauf hin, dass eine Privathaftpflichtversicherung (PHV) mit Update- oder Innovationsklausel diesen Haftungsfall verhindert hätte.

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