Die Versicherung muss die Kosten für die Stornierung einer Pauschalreise in Höhe von 1.128 EUR zahlen, wie das Amtsgericht München in einem Streitfall um Leistungen aus einem Reiserücktrittsversicherungsvertrag entschieden hat.

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In diesem Fall hatte eine Freundin der Klägerin eine 5-tägige Pauschalreise nach Ibiza für September 2021 gebucht und bei derselben Versicherung eine Reiserücktrittsversicherung für beide abgeschlossen.

Die Versicherungsbedingungen sahen vor, dass eine medizinische Stornoberatung zur Verfügung stand, die Empfehlungen zur Stornierung aussprach. Kurz vor Reisebeginn wurde der Klägerin ein Schilddrüsenproblem diagnostiziert, woraufhin die Medizinische Stornoberatung der Versicherung die Stornierung der Reise empfahl, was auch umgesetzt wurde.

Die Versicherung argumentierte jedoch, dass die Medizinische Stornoberatung lediglich hinsichtlich des Zeitpunkts der Stornierung beraten habe. Die Frage, ob überhaupt ein versichertes Ereignis vorliege, sollte erst im Rahmen der Schadenbearbeitung entschieden werden.

Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und führte aus, dass die Versicherung durch die Medizinische Stornoberatung einen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte, dass die Stornierung den vertraglichen Bedingungen entspricht. Die Versicherungsbedingungen seien dahingehend offen formuliert, dass die Medizinische Stornoberatung nicht nur den Zeitpunkt der Stornierung, sondern auch das Vorliegen eines Stornierungsgrundes prüfe. Das Gericht betonte, dass die Klägerin berechtigtes Vertrauen in die Empfehlungen der Beratung hatte und es als widersprüchlich und unzulässig erachtete, dass die Versicherung nachträglich die Kostenerstattung verweigerte.

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Das Urteil (Az.: 122 C 7243/22) ist rechtskräftig, und die Versicherung wurde zur Zahlung der Stornierungskosten verurteilt.

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