2017 sorgte eine Untersuchung der Beratungsgesellschaft für betriebliche Versorgungssysteme (BBVS) für Aufsehen. Die Rentenberater aus Neubrandenburg werteten mehr als 1.000 Verträge zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) aus und stießen dabei Fehler, die für Unternehmen extrem teuer werden können.

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Besonders fragwürdig: In 95 Prozent der untersuchten Fälle gab es keine Beratungsdokumention, Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung waren fehlerhaft oder gar nicht erst vorhanden (90 %). In der Entgeltumwandlungsvereinbarung wird u.a. geregelt, welche Ansprüche der Versicherte erlangt, wenn er auf Entgelt verzichtet und dieses in eine bAV fließen lässt. Fehlt diese Vereinbarung, gibt es keine arbeitsrechtliche Grundlage für die abgeschlossene Versicherung. Das kann fatale Folgen haben. Beispielsweise, wenn der Versicherte aus dem unternehmen ausscheidet und die Beiträge besteuert werden müssen. In Entgeltumwandlungsvereinbarungen sollte auch festgelegt sein, wann und in welcher Höhe ein zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag gezahlt wird. Das kann in entgeltlosen Zeiten wichtig sein. Zum Beispiel in Zeiten von Kurzarbeit. Denn Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung und damit kein Entgelt.

Die Untersuchung stellte zudem fest, dass in 60 Prozent der Fälle das Renteneintrittsalter nicht mit dem Ablaufdatum der Versicherung synchronisiert wurde. Der Vertrag wird dann zu einem fest vereinbarten Termin fällig, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer bereits im Ruhestand ist oder gegebenenfalls noch arbeitet. Das könne zum Beispiel dazu führen, dass Schlussüberschüsse verloren gehen, wenn der Versicherte vorzeitig kündigt.

„Eine völlig fehlerfreie Entgeltumwandlung muss man mit der Lupe suchen“, kritisierte Karsten Rehfeldt, Geschäftsführer der BBVS, seinerzeit. Versicherungsbote wollte von ihm wissen, was sich grundlegend an dieser Situation verändert hat. Schließlich hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich einige Änderungen auf den Weg gebracht, die u.a. die Haftungslage der Unternehmen verändern sollten.

„An dieser Situation hat sich seitdem kaum etwas verändert“, so Karsten Rehfeldt. „Wir haben nach wie vor eine mangelhafte Aktenlage, es fehlen Entgeltumwandlungsvereinbarungen und Beratungsdokumentationen. Dies ist vor dem Hintergrund des neuen § 4 a BetrAVG (Auskunftspflichten) besonders dramatisch. Denn es fehlt häufig eine Versorgungsordnung und wenn keine anderen Dokumente existieren, kann der Arbeitgeber im Zweifelsfall nicht nachweisen, dass er seinen Informationspflichten nachgekommen ist.“

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Und das kann sich für Arbeitgeber als Bumerang erweisen, warnt Rehfeldt: „Fehlt eine entsprechende Dokumentation, kann auch der neue gesetzliche Zuschuss gem. § 1a Abs. 1a BetrAVG für den Arbeitgeber zum Bumerang werden, denn wenn er schon einen Zuschuss zahlt, kann dieser nur auf den gesetzlichen Zuschuss angerechnet werden, wenn dies entsprechend dokumentiert ist.“

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