• Der notwendige Eigenbedarf definiert jenes Einkommen, das dem unterhaltspflichtigen Elternteil notwendig als absolutes Minimum zusteht. Dieses darf als Selbstbehalt nicht belangt werden. Er liegt weiterhin bei 960 Euro für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige.
  • Für erwerbstätige Unterhaltspflichtige liegt der notwendige Eigenbedarf im neuen Jahr erneut bei 1.160 Euro. Im notwendigen Eigenbedarf sind für die Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung 430 Euro enthalten (bei höherer Warmmiete kann der Eigenbedarf auch höher ausfallen).
  • Zudem gibt es noch den angemessenen Eigenbedarf, der höher ausfällt als der notwendige Eigenbedarf. Der angemessene Eigenbedarf greift jedoch nur unter bestimmten Bedingungen, sobald Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern besteht. Er liegt weiterhin bei monatlich 1.400 Euro. Im angemessenen Eigenbedarf ist eine Warmmiete in Höhe von 550 Euro eingerechnet.
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