Versicherungsvermittler müssen sich mindestens 15 Stunden pro Jahr weiterbilden: So sieht es seit 2018 das IDD-Umsetzungsgesetz vor. Die konkreten Regeln hierfür sind in Paragraph 7 der überarbeiteten Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) festgeschrieben. Diese aber sind so allgemein gehalten, dass sie den Aufsichtsbehörden einen großen Spielraum für Interpretationen lassen, welche Maßnahmen anerkannt werden — und welche nicht.

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Das Problem: In Deutschland gibt es mit den 79 Industrie- und Handelskammern (IHKen) auch regionale 79 Aufsichtsbehörden für den Versicherungsvertrieb. Und alle Kammern könnten unterschiedlich urteilen, welche Veranstaltungen zulässig sind und welche nicht. Auf dieses Problem macht aktuell der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) in einem Pressestatement aufmerksam.

Vorgaben zu Weiterbildungen sind wenig konkret

Laut der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) müssen die zur Weiterbildung Verpflichteten gegenüber ihrer Aufsichtsbehörde den Nachweis erbringen, dass sie durch die Weiterbildung „ihre berufliche Handlungsfähigkeit erhalten, anpassen oder erweitern“. Dabei muss die Fortbildung „mindestens den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten entsprechen und die Aufrechterhaltung der Fachkompetenz und die personale Kompetenz gewährleisten.

Diese Formulierungen klingen nicht nur höchst komplex und bürokratisch — sie geben den IHKen auch wenig konkrete Vorgaben in die Hand, welche Qualitätskriterien sie nun laut Gesetzgeber anwenden sollen, um die Qualität einer Weiterbildung zu beurteilen. Im Zweifel legt also jede der 79 Handelskammern ihre eigenen Wertmaßstäbe fest. Und was bei der einen Handelskammer als legitime Weiterbildung durchgewinkt wird, kann bei der anderen durchfallen.

Auf mögliche Zweifelsfälle machte BVK-Vize Gerald Archangeli vor wenigen Tagen beim Pressedialog des Verbandes in Berlin aufmerksam, wie asscompact.de berichtet. So zählen Lehrveranstaltungen zu Investmentfonds oder zu Transportversicherungen nicht standardmäßig zur 34d-Weiterbildung, obwohl sie für Vermittler durchaus relevant und wichtig sein können — zum Beispiel, wenn sie sich auf fondsgebundene Policen spezialisiert haben oder auf Versicherungen für die Logistik-Branche. Hier kann es passieren, dass manche IHKen solche Lehrgänge nicht für die Erfüllung der Weiterbildungspflicht akzeptieren.

“gut beraten“ will Gespräch suchen

Aber Archangeli ist auch Vorsitzender des Trägerausschusses bei der Initiative gut beraten: Jener Weiterbildungsinitiative der Versicherer und anderer Branchenverbände, bei der nach seinen Angaben aktuell 173.660 Weiterbildungskonten registriert sind. Dieser hat einen Handlungsbedarf erkannt.

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Der Trägerausschuss will nun das Gespräch mit der IHK-Dachorganisation suchen, dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), berichtet Archangeli. Und dort will man sich auf einheitliche Standards verständigen. „Hier sind wir zurzeit mit der Landesarbeitsgemeinschaft der Kammerorganisation im intensiven Gespräch, um ein bundesweites Verfahren zu entwickeln und die Prüfungsstandards anzugleichen“, so der BVK-Vize.

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