Ein Gastbeitrag von Stephan Michaelis und Vincent Jacobsen

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Eines wird schon auf den ersten Blick deutlich und zwar, dass sich die Regelungsdichte noch einmal erhöht hat. Das GwG wächst in seinem Umfang ganz erheblich an und fasst nun 59 Paragraphen während das GwG in alter Fassung lediglich 17 Paragraphen zählte.

Stephan Michaelis LL.M. ist Fachanwalt für VersicherungsrechtKanzlei Michaelis

Versicherungsunternehmen, soweit sie Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr anbieten, unterliegen prinzipiell dem GWG. Dies gilt ebenso, wenn Versicherer Bankgeschäfte ausführen. Die korrespondierende Verpflichtung für Versicherungsvermittler, die an diesen Geschäften mitwirken, ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG. Ausschließlichkeitsvertreter und Vermittler, welche erlaubnisfreie Nebentätigkeiten gem. § 34d Abs. 3 GewO ausüben, sind jedoch von dieser Verpflichtung ausgenommen. Der Anwendungsbereich des GwG hat sich für die Versicherungsbranche indes nicht verändert. Zwar wurden Bankgeschäfte nun ausdrücklich aufgenommen, jedoch ergab sich eine entsprechende Verpflichtung für Versicherungsunternehmen bereits in der alten Fassung.

Verfolgung eines risikobasierten Ansatzes

Aus den Entscheidungsgründen zur vierten Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union geht hervor, dass der risikobasierte Ansatz in der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gestärkt werden soll. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Geldwäscherisiken nicht in allen Sektoren und Einzelfällen gleich hoch sind. Um eine gezielte Bekämpfung der Geldwäsche zu ermöglichen und eine angemessene Belastung der Verpflichteten sicherzustellen, sollen Risiken durch die Verpflichteten laufend ermittelt und bewertet werden. Diese ganzheitliche Wertung ist entsprechend auch durch das neue GwG umgesetzt worden und geht in verschiedenen Regelungen auf.

Der risikobasierte Ansatz wird besonders durch § 4 Abs. 1 GwG deutlich. Hiernach müssen alle Verpflichteten – so auch Versicherungsunternehmen und Versicherungsmakler – ein wirksames und angemessenes Risikomanagement unterhalten. Dieses setzt sich aus der laufenden Risikoprüfung sowie internen Sicherungsmaßnahmen zusammen. Der Umfang der Risikoprüfung richtet sich nach Art und Umfang der ausgeübten Geschäftstätigkeit. Daraus folgt natürlicherweise, dass die Verpflichtung zur Risikoprüfung für Versicherungsunternehmen weiterreicht als für Versicherungsmakler. Jedenfalls aber muss eine Risikoprüfung dokumentiert, laufend überprüft und ergänzt werden. Auf Verlangen ist die Auswertung dann den zuständigen Aufsichtsbehörden auszuhändigen.

Alle Beteiligten müssen stets identifiziert werden

Neben einer angemessenen Prüfung der Risiken haben die Verpflichteten interne Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Dazu gehören unter anderem die Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit sowie deren Coaching in Bezug auf aktuelle Arten der Geldwäsche. Zu den weiteren Sicherungsmaßnahmen gehört auch die Erfüllung der sogenannten kundenbezogenen Pflichten. Dies beinhaltet vor allem die Identifizierung des Vertragspartners bei Begründung der Geschäftsbeziehung. Die Identifizierung hat dabei für natürliche Personen anhand eines gültigen Lichtbildausweises oder einer qualifizierten elektronischen Signatur zu erfolgen. Für juristische Personen ist der Nachweis anhand eines öffentlichen Registers oder Gründungsdokumenten einschlägig. Diese Verpflichtung deckt sich insoweit mit der alten Fassung, sodass sich hieraus kein Mehraufwand für Versicherungsunternehmen und Versicherungsmakler ergibt.

Eine Neuerung ist gleichwohl die Einführung des sogenannten Transparenzregisters. Die Bundesverwaltung wird fortan ein Register führen, in dem juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften und Verwalter von Trusts Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten hinter den Vereinigungen beziehungsweise Rechtsgestaltungen hinterlegen müssen. Die Pflicht zur Eintragung gilt als erfüllt, wenn sich der wirtschaftliche Berechtigte und die Art seines Interesses bereits aus anderen öffentlichen Registern erkennen lässt. Das Transparenzregister soll nicht nur die Aufsichtsbehörden bei ihrer Aufklärungsarbeit unterstützen, sondern auch die Verpflichteten entlasten. Denn Versicherungen sind beispielsweise nicht zur Identifizierung des Vertragspartners, sondern auch zur Identifizierung des dahinterstehenden wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet. Zur Umsetzung dieser Verpflichtung können Verpflichtete sich des Transparenzregisters bedienen, wobei sie sich jedoch nicht ausschließlich auf die Angaben aus dem Transparenzregister verlassen dürfen.

Verpflichtung kann sich über Tochtergesellschaften erstrecken

Für Versicherungsunternehmen oder mehrgliedrig aufgestellte Versicherungsmakler gelten die Pflichten zu Risikomanagement und internen Sicherungsmaßnahmen gruppenweit. Eine „Gruppe“ entspricht dabei weitestgehend dem deutschen Konzernbegriff und meint entsprechend Art. 3 RiLi (EU) 2015/849 i.V.m. Art. 22 RiLi (EU) 2013/34 ein Mutterunternehmen sowie die Tochternehmen, an denen das Mutternehmen mehrheitlich beteiligt ist oder auf welche das Mutterunternehmen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Das Mutterunternehmen hat dann eine übergreifende Risikoanalyse für alle Tochterunternehmen, die dem GwG unterliegen, durchzuführen und gruppenweite Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Diese gruppenweite Verpflichtung wird für die meisten Versicherungsunternehmen einschlägig, sodenn sie die Bereiche Leben und Unfall nicht einheitlich ausgegliedert haben.

Daneben müssen Versicherungsunternehmen nun einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter benennen. Die Verpflichtung galt bislang nur für Finanzunternehmen und Glücksspielveranstalter. Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der Vorschriften des GwG verantwortlich und gleichzeitig Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden. Die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gilt grundsätzlich nicht für Versicherungsvermittler. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann eine solche Pflicht jedoch nach eigenem Ermessen anordnen. Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Verpflichtete bleiben im Kern gleich.

Umstrukturierung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Die Meldepflichten des Verpflichteten entsprechen im ganz Wesentlichen der vorherigen Rechtslage. Neu ist allerdings, dass eine Meldepflicht auch dann ausgelöst wird, wenn ein Vertragspartner die Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten verweigert. Meldungen haben dabei durch ein Mitglied der Unternehmensführung zu erfolgen. Wie bereits unter der alten Rechtslage kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (kurz FIU, engl. Financial Intelligence Unit) typisierte Transaktionen bestimmen, die per se zu melden sind. Die FIU ist im Zuge der Gesetzesänderung aus dem Bundeskriminalamt ausgegliedert worden und in die Generalzolldirektion überführt worden. Damit ist sie aus dem Kompetenzbereich des Bundesinnenministeriums entfernt worden und untersteht fortan dem Bundesfinanzministerium. Veränderungen in der Rechtspraxis sind hierdurch nicht zu erwarten, denn die FIU agiert ohnehin eigenständig und unabhängig.

Eine deutliche Veränderung lässt sich im Rahmen der Bußgeldvorschriften erkennen. Ein Bußgeld kommt mithin für jede geldwäscherechtliche Pflichtverletzung in Betracht. Während solche Pflichtverstöße bislang lediglich mit Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden konnten, liegt die maximale Buße nun bei einer Million Euro. Alternativ kann als Buße das Zweifache des gezogenen wirtschaftlichen Vorteils veranschlagt werden. Für Versicherungsunternehmen und Versicherungsmakler, die als Kapital- oder Personengesellschaft organisiert sind, liegt der maximale Bußrahmen bei fünf Millionen Euro oder zehn Prozent des Gesamtumsatzes aus dem Vorjahr. Voraussetzung für den gesteigerten Bußraumen ist, dass es sich bei der Pflichtverletzung um einen wiederholten oder systematischen Verstoß handelt. Ansonsten verbliebe es bei dem bisherigen Bußrahmen von bis zu 100.000 Euro. Eine solche Differenzierung kannte das GwG in alter Fassung nicht. Überdies setzt das neue GwG den auf europarechtlicher Ebene bereits bekannten Ansatz des „naming and shaming“ um, welcher Pflichtverstößen präventiv entgegenwirken soll. Gem. 
§ 57 GwG erhalten die zuständigen Aufsichtsbehörden die Möglichkeit, unanfechtbar gewordene Maßnahmen und Bußgeldbescheide unter Nennung der Beteiligten und des Grundes via Internet zu veröffentlichen.

Risikomanagement im Fokus – Sorgfaltspflichten bleiben im Kern gleich

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich zwar erhebliche Veränderungen im Geldwäschegesetz eingestellt haben, der Umsetzungsaufwand für die Versicherungsbranche jedoch noch einigermaßen verträglich ausfällt. Die Sorgfaltspflichten, welche sowohl für Versicherungsunternehmen als auch für Versicherungsmakler einzuhalten sind, bleiben im Kern gleich. Vor allem, da schon in der alten Fassung wirtschaftlich Berechtigte festzustellen waren. In diesem Bereich ergibt sich folglich nur ein überschaubarer Mehraufwand. Tatsächlich neu sind die Regelungen zu Risikoanalyse, Transparenzregister und Bußgeldern.

Ein Großteil des Neuaufwands besteht deshalb sicherlich in der Implementierung einer Risikoanalyse, die laufend überprüft, ergänzt und von der Unternehmensführung verantwortet werden muss. Gerade kleinere Versicherungsmakler, deren Unternehmen nicht auf laufende Selbstkontrolle ausgelegt sind, werden durch diese Verpflichtung zumindest bürokratisch stark belastet. Die Einführung des Transparenzregisters hingegen und die damit verbundene Stärkung der Pflicht zur Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten, sollte nach einiger Eingewöhnung mit verhältnismäßig geringem Aufwand zu bewerkstelligen sein. In Hinblick auf den ausgeweiteten Bußgeldkatalog des GwG sollte die Umsetzung der neuen Verpflichtungen schließlich mit großer Sorgfalt erfolgen.

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