Im Rechtsstreit mit Check24 konnte der „Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute“ (BVK) einen kleinen Sieg erringen. Das Portal muss zukünftig deutlicher gegenüber seinen Kunden ausweisen, dass man als Versicherungsmakler registriert ist und folglich von den Versicherern eine Vergütung für die Vertragsvermittlung erhält, betonte die Vorsitzende Richterin des Landgerichtes München I, Barbara Clementi.

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Bisherhige Praxis von Check24 bedeutet Verstoß gegen Pflicht zur Erstinformation

Die bisherige Praxis von Check24 wurde damit als intransparent zurückgewiesen. Bisher hatte Deutschlands größtes Vergleichsportal für Versicherungen und Finanzen seine Erstinformation in einer Fußzeile seiner Internetseite versteckt. Erst wenn der Kunde auf einen Button klickte, erfuhr er, dass Check24 eine Vergütung für die Vertragsvermittlung kassiert.

Nach Auffassung des Landgerichtes München bedeutet dies einen klaren Verstoß gegen § 11 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV). Die vorgeschriebene Erstinformation müsse dem Besucher so präsentiert werden, dass er nicht erst danach suchen muss. Dies teilte das Gericht in einer nach dem Urteil verbreiteten Pressemeldung mit (Az. 37 O 15268/15).

BVK-Präsident Michael H. Heinz zeigte sich nach der Urteilsverkündung zufrieden. „Dass Check24 den Verbraucher beim Erstkontakt deutlich über seine Maklerfunktion informieren muss, ist ein wichtiges Signal für den Verbraucherschutz in Deutschland“, sagte Heinz laut einer Pressemitteilung des Verbandes. Der BVK habe in den mündlichen Verhandlungen stets betont, dass der Verbraucherschutz im Internet nicht aufhören dürfe.

Check24 präsentiert sich in seiner Werbung als vermeintlich neutrales Vergleichsportal für die Suche nach dem günstigsten Versicherungstarif. Auf der Webseite wird das Portal künftig stärker über sein Eigeninteresse an Vermittlerprovisionen aufklären müssen.

Auch Check24 sieht sich als Sieger

Trotz der Pflicht zur Nachbesserung kann sich auch Check24 als Sieger sehen. Denn das Landgericht München hat das Geschäftsmodell des Online-Riesen grundsätzlich bestätigt. Es bedeute keinen Verstoß gegen die Pflicht zur individuellen Beratung des Kunden, einen Versicherungsvergleich über standardisierte Listen bereitzustellen, so betonten die Richter. „Mit dem heutigen Urteil sind wir zufrieden“, sagte Check24-Geschäftsführer Christoph Röttele.

Grundsätzlich bestehe aber die Pflicht, einen Verbraucher auch bei einem Online-Kauf einer Versicherung ausreichend nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen, hieß es bei der Urteilsverkündung. Auch hier muss Check24 in einigen Sparten nachbessern. So hatte man in der Hausratversicherung nicht standardmäßig danach gefragt, ob Fahrräder mitversichert werden sollen. In der Privat-Haftpflicht blieb die Mitversicherung ehrenamtlicher Tätigkeiten außen vor. Der Beratungsprozess des Kunden müsse zukünftig zwingend solche Leistungsfragen erfassen, mahnte die Vorsitzende Richterin Clementi.

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Der Vermittler-Lobbyverband BVK hatte im Herbst 2015 gegen Check24 geklagt. Der Vorwurf: Unter dem Deckmantel eines Preisvergleichsportals locke Check24 Verbraucher an, um Versicherungsverträge über die Plattform abzuschließen, ohne dass dabei die gesetzlich vorgeschriebene Beratung des Verbrauchers stattfinde. Zumindest dieser Kritikpunkt hat sich nun nicht bestätigt.

Landgericht München / BVK / Check24

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