Mit den Änderungen im Betriebsrentengesetz soll die EU-Mobilitäts-Richtlinie (2014/50/EU) umgesetzt werden. Ziel der Richtlinie ist es, die Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen zu erhöhen. In Deutschland wird die Richtlinie 1:1 umgesetzt. Dabei wird bewusst darauf verzichtet, die neuen EU-Vorgaben nur bei grenzüberschreitenden Arbeitgeberwechseln anzuwenden. Um eine Inländerdiskriminierung zu vermeiden und aus Praktikabilitätsgesichtspunkten gelten die neuen Regelungen für alle Beschäftigten, heißt es in einer Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Arbeitgeberwechsel soll Betriebsrente nicht schaden

Die Richtlinie sieht zu lange Unverfallbarkeitsfristen für den Erwerb von Betriebsrentenanwartschaften, fehlende Wahrung von Betriebsrentenanwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel, Abfindungen von Kleinstanwartschaften ohne Zustimmung der Beschäftigten und nicht ausreichende Information der Beschäftigten über ihre Betriebsrentenansprüche als größte Hindernisse für die Mobilität von Beschäftigten an.

Der Entwurf sieht daher vor, Betriebsrentenanwartschaften der Beschäftigten beim Arbeitgeber und der ausgeschiedenen Mitarbeitern gleich zu behandeln, damit niemand beim Arbeitgeberwechsel fürchten muss, dass dies seiner Betriebsrente schadet.

Möglichkeiten des Verfalls von Betriebsrentenanwartschaften reduziert

Die Frist des Verfalls von arbeitgeberfinanzierten Betriebsrentenanwartschaften wurde reduziert: Künftig können diese nicht verfallen, wenn die Zusage dafür bereits 3 Jahre bestanden hat, bislang war die Frist 5 Jahre. Darüber hinaus wird das Lebensalter, zu dem man dabei frühestens den Arbeitgeber verlassen darf, ohne dass die Anwartschaft verfällt, vom 25. auf das 21. Lebensjahr abgesenkt. Insbesondere junge mobile Beschäftigte sollen damit künftig schneller und früher als bisher unverfallbare Betriebsrentenanwartschaften erwerben. Dies könnte zur besseren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung beitragen.

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Auch werden die Abfindungs- und Auskunftsrechte zugunsten der Beschäftigten erweitert. Die neuen Regelungen sollen am 1. Januar 2018 in Kraft treten.

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