Bestimmte, durch Sonnenstrahlung verursachte Formen des Hautkrebses können seit dem 1. Januar 2015 als Berufskrankheit anerkannt werden. Dazu zählen Plattenepithelkarzinome und ihre Vorstufen („weißer Hautkrebs“), Aktinische Keratosen und Bowenkarzinome. Das Basalzellkarzinom und der schwarze Hautkrebs sind hingegen nicht als Berufskrankheit anerkennungsfähig.

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Diese neue Regelung betrifft vorwiegend im Freien arbeitende Menschen. Hierzu gehören beispielsweise Handwerker, Bauarbeiter und Seeleute. Im Gegensatz zur übrigen Bevölkerung haben diese Berufsgruppen ein höheres Risiko durch ihre Tätigkeit an Hautkrebs zu erkranken.

Berufsgenossenschaften und Unfallkassen vor großer Herausforderung

Berufsgenossenschaften und Unfallkassen stellt die neu aufgenommene Berufskrankheit vor eine besondere Herausforderung. Dem Sonnenlicht sind die Betroffenen sowohl bei der Arbeit, als auch in ihrer Freizeit ausgesetzt. Joachim Breuer, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sagt dazu: "Bei dieser Berufskrankheit wird es nicht immer einfach sein, berufliche Krankheitsursachen von anderen zu unterscheiden. Umso wichtiger ist es, die Prävention weiter zu verstärken, um zu verhindern, dass diese Erkrankungen arbeitsbedingt entstehen."

Gemeinsam mit den Arbeitgebern müssen wirksame Lösungen zum Thema Sonnenschutz erarbeitet werden, um die Beschäftigten zu schützen. Erreicht werden könnte dies beispielsweise durch das konsequente Tragen von geeigneter Kleidung, aber auch durch Arbeitszeitverlagerungen.

Weißer Hautkrebs gut behandelbar

Die Unfallversicherungsträger bieten Versicherten mit beruflich verursachtem Hautkrebs ambulante und stationäre Heilverfahren an. Zur Verfügung stehen hierzu auch die beiden berufsgenossenschaftlichen Kliniken für Berufskrankheiten in Bad Reichenhall und Falkenstein. Für die Therapie gibt es bereits viele Möglichkeiten. Darüber hinaus ist der weiße Hautkrebs im Vergleich zu anderen Tumorarten gut behandelbar. Je früher die Erkrankung erkannt wird, desto besser.

Vier neue Berufskrankheiten aufgenommen

Zum 1. Januar 2015 wurden insgesamt vier neue Krankheitsbilder in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen. Hierzu zählen neben bestimmten Formen des weißen Hautkrebses (Plattenepithelkarzinom) oder dessen Vorstufen (multiple aktinische Keratosen) durch langjährige Sonneneinstrahlung (BK-Nr. 5103) drei weitere Krankheitsbilder:

  • Kehlkopfkrebs (Larynxkarzinom)
  • Kehlkopfkrebs, der durch intensive und mehrjährige Exposition gegenüber schwefelsäurehaltigen Aerosolen verursacht wurde (BK-Nr. 1319).
  • Carpaltunnel-Syndrom: Bei dem Carpaltunnel-Syndrom handelt es sich um eine Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel. Sie wird verursacht durch die wiederholte manuelle Tätigkeit mit Beugung und Streckung der Handgelenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen (BK-Nr. 2113).
  • Gefäßschädigungen der Hand: Durch stoßartige Krafteinwirkung (Hypothenar-Hammer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom) kann die Hand Gefäßschädigungen erleiden (BK-Nr. 2114).

Die Bundesregierung entscheidet über die Aufnahme von Krankheiten in die Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste). Hierfür erhält sie Vorschläge von einem wissenschaftlichen Beirat beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der damit auf neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse reagiert.

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Um in die BK-Liste aufgenommen zu werden, muss eine Erkrankung durch besondere Einwirkungen verursacht worden sein. Einwirkungen, denen Menschen im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern durch ihre versicherte Tätigkeit erheblich stärker ausgesetzt.

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