Sozialhilfe übernimmt nur die nötigsten Ausgaben

Im Rahmen der Sozialhilfe dürfen nur jene Beerdigungskosten erstattet werden, die tatsächlich „erforderlich“ sind. Wer Leistungen der staatlichen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die Todesanzeige und eine Kondolenzmappe für seine verstorbene Ehefrau. Das hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden (Az. S 1 SO 2641/12).

Die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, dass bei einer Beerdigung im Rahmen der Sozialhilfe nur jene Ausgaben erstattet werden, die für die Bestattung tatsächlich "erforderlich" sind. "Und das sind jene Kosten, die üblicherweise bei einer würdigen und den örtlichen Gepflogenheiten entsprechenden einfachen Bestattung anfallen - und vor allem nicht über die unmittelbare Bestattung einschließlich der ersten Grabherrichtung hinausgehen", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Das schließe nach Gesetzeswortlaut aber jene Aufwendungen aus, die zwar anlässlich des Todes entstehen, ohne die jedoch letztendlich die Bestattung auch möglich wäre. Wozu laut Karlsruher Richterspruch ausdrücklich weder die zwar üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten gehören noch Todesanzeigen und etwa eine Kondolenzmappe. Selbst bei der Wahl einer Urne muss sich der Betroffene auf eine einfache Ausführung beschränken und bekommt nicht die Kosten für eine aufwändigere Schmuckurne ersetzt.