Richterlich bestätigte Mieterhöhung kann rückwirkend gelten

Normalerweise ist ein Mietzuschlag erstmals ab dem dritten Monat nach dem so genannten Erhöhungsverlangen des Hausbesitzers fällig. Was aber, wenn der Vermieter sein Begehren erst weitere Monate später vor einem Gericht durchsetzen kann - ohne ausdrückliche richterliche Festlegung der Fälligkeit? Muss der im Prozess unterlegene Mieter dann rückwirkend die Mieterhöhung begleichen oder erst ab dem Zeitpunkt des ihm Unrecht gebenden Urteilsspruchs? Mit dieser Frage hat sich jetzt der Bundesgerichtshof auseinandergesetzt (Az. VIII ZR 204/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, verlangte eine Hausbesitzerin von der Mieterin ihrer Wohnung statt 550 Euro Monatsmiete zukünftig 655 Euro. Die Mieterin allerdings weigerte sich, dem Erhöhungsverlangen zuzustimmen, und die Vermieterin zog zur Durchsetzung der erforderlichen Mietvertragsänderung vor Gericht. Dort hatte sie schließlich ein Dreivierteljahr später Erfolg und bekam die richterliche Zustimmung für eine Mieterhöhung zumindest auf monatliche 606,64 Euro.

Ein Zeitpunkt, ab dem die Miete sich erhöhen darf, wurde in dem Richterspruch allerdings nicht genannt. Was die sich dem Urteil zwar beugende Mieterin zum Anlass nahm, den notgedrungen zu akzeptierenden höheren Mietbetrag nicht rückwirkend, sondern erst ab Inkrafttreten des Urteils zahlen zu wollen.

Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof bekräftigte. Zwar hätte die Vermieterin die verlangte Mieterhöhung erst mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen können. Doch davon war in der dem Urteil zugrunde liegenden Klageschrift nicht die Rede gewesen. "Vielmehr ging es Vermietern um die verweigerte Zustimmung zum seinerzeitigen Erhöhungsverlangen, das mit Beginn des dritten Monats nach Eingang des damaligen Schreibens an die Mieterin in Kraft getreten wäre", erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Wenn nun die Vermieterin schon von jenem gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkt an den inzwischen erstrittenen höheren Mietbetrag beansprucht, wird ihr damit nur zugesprochen, was sie bereits in ihrem streitgegenständlichen Mieterhöhungsbegehren verlangt hatte - ohne dass das im Urteilsspruch noch einmal ausdrücklich seinen Niederschlag finden müsste.