Kein Schadensersatz für nachbarliche Sickergrube

Selbst wenn einem des Nachbarn Sickergrube zumindest bildlich zum Himmel stinkt, lässt sich daraus noch kein rechtlicher Anspruch auf die Beseitigung des Übels ableiten. Dafür muss erst der Nachweis konkreter Schäden auf dem eigenen Grundstück durch das nachbarliche Sickerwasser erbracht werden. Das hat das Landgericht Karlsruhe klargestellt (Az. 6 O 195/09) und damit den entsprechenden Antrag eines Grundstückbesitzers auf eine anderweitige Regenwasserableitung und Schadensersatz durch seinen Nachbarn zurückgewiesen.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, reicht in einem Anwesen die Mulde einer dort errichteten Sickergrube offenbar nicht aus, um das anfallende Oberflächenwasser vollständig aufzunehmen. Der Besitzer des Grundstückes am Hang darunter jedenfalls klagt über erhebliche Beeinträchtigungen durch die unzureichend beseitigten Niederschläge seines "oberen" Nachbarn wie Absenkungen des Geländes, Verschiebungen des Zaunes und des Fundaments - kurzum: ein durch das Hangwasser total unterspültes Anwesen. Er verlangt nach nachbarschaftlichem Recht die Stilllegung oder zumindest Erweiterung der überschwappenden Sickergrube. Zumal die unzureichende Größe der Anlage schon seinerzeit nach Baufertigstellung vom zuständigen Tiefbauamt moniert und dann aber nicht nachgebessert worden war.

Eine Tatsache, von der sich die Richter allerdings auch nicht umstimmen ließen. "Man darf aus den auf dem unten liegenden Grundstück sichtbaren Folgen nämlich nicht ohne Weiteres auf die möglichen Ursachen im oben liegenden Anwesen und die dort befindliche Sickergrube schließen", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Es sei laut dem Gutachten eines dafür bestellten Sachverständigen gar nicht erwiesen, dass das von oben den Hang herunterfließende Wasser tatsächlich vom Grundstück des Nachbarn stammt. Wasser suche sich seine eigenen Wege, und eine exakte Unterscheidung seiner Ursprünge und Fließkanäle ließe sich nur erreichen, indem der ursprüngliche Naturzustand wieder hergestellt würde. Was laut dem Sachverständigen hieße, das obere Gebäude zwecks eines plausibleren Gutachtens abreißen zu lassen. Ein Vorschlag des vereidigten Wasser-Experten, der dem Gericht dann aber doch zu weit ging.