Steuerprivileg der Lebensversicherung beenden

Der "Bund der Versicherten" (BdV) begrüßt die Überlegungen der Politik, die steuerliche Förderung von Altersvorsorgeverträgen auszudehnen. Neben der Kapital bildenden Lebensversicherung sollen auch Fondssparpläne steuerlich begünstigt werden. Aus Verbrauchersicht müssen allerdings die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme genau definiert werden.


Die Kapital bildende Lebensversicherung hat weiterhin eine steuerliche Sonderstellung bei langfristigen Sparverträgen. Sie fällt nicht unter die Abgeltungssteuer, obwohl sie nicht Teil der eigentlichen, staatlich geförderten Altersvorsorge wie Riester-Verträge oder Basisrenten ist. Eine Stärkung des Wettbewerbs sei deshalb zu begrüßen, teilte der "BdV" mit (versicherungsbote.de berichtete).



Zum Schutz der Sparer müssten allerdings exakte Voraussetzungen durch den Gesetzgeber geschaffen werden. Nicht nur die Vertragsdauer (zwölf Jahre) und der Rentenbeginn (ab dem 60. Lebensjahr), sondern auch die Kapitalanlage durch die Fondsgesellschaften müssten eindeutig reguliert werden. Hartmuth Wrocklage, "BdV"-Vorstandsvorsitzender, warnt: „Mit dem Geld der Sparer darf nicht fahrlässig spekuliert werden können. Zwei globale Börsenkrisen im letzten Jahrzehnt haben die Gefahren überdeutlich aufgezeigt.“



Als Vorbild könnten sogenannte AS-Fonds („Altersvorsorge-Sondervermögen“) dienen. Diese werden bereits seit den neunziger Jahren angeboten und sind vom Branchenverband "BVI" sogar zertifiziert. Es sind besondere Mischfonds, in denen zur Vermeidung von heftigen Wertschwankungen das Fondsvermögen auf unterschiedliche Anlageklassen anteilsmäßig verteilt werden muss (Aktien, Anleihen und Immobilien).

Hinzukommen müssten klare Vorschriften für die Kostenbelastungen bei Kauf und Verwaltung der Fonds. Sogenannte „Performance Fees“, also Erfolgsgebühren für den Fondsmanager, sollten ausgeschlossen sein.



Die weiteren Argumente der Lebensversicherer zur Rechtfertigung ihres bisherigen Steuerprivilegs sind nicht überzeugend – wie etwa der mögliche Einschluss von Berufsunfähigkeitsabsicherung und Todesfallschutz. Diese Risiken sollten nach Ansicht des "BdV" grundsätzlich durch gesonderte Verträge abgedeckt werden.