Makler haftet bei Empfehlung zur Vertragsabwicklung

Als treuhänderischer Sachverwalter muss ein Versicherungsmakler bei Beratung und Betreuung in Bezug auf den zu vermittelnden Vertrag auch auf Risiken einer Vertragsabwicklung hinweisen. Wird auf Raten des Maklers ein bestehender Vertrag bei einer Versicherung gekündigt, aber der Antrag auf einen neuen Vertrag bei einem anderen Anbieter abgelehnt, haftet der Makler. So entschied das Oberlandesgericht Hamm.


In einem Streitfall verklagte ein Kunde seinen Versicherungsmakler wegen einer fehlerhaften Beratung im Rahmen eines Maklervertrags.

Der Sohn des Klägers war im Besitz einer privaten Krankenversicherungspolice. Für sollte aber ein neuer Vertag bei einem anderen Anbieter zu besseren Konditionen abgeschlossen werden. Dazu wurden nur allgemeine Gesundheitsfragen beantwortet. Der alte Vertrag wurde gekündigt, ohne dass gewährleistet war, dass der Antrag auf Versicherung beim anderen Anbieter angenommen wird. Der Versicherungsmakler hätte den Kunden darauf hinweisen müssen, dass die Übernahme nicht gesichert sei, solange nicht alle Gesundheitsfragen ausführlich beantwortet wären.

Nach der Kündigung des Altvertrags und vollständiger Gesundheitsprüfung kam kein Folgevertrag beim zweiten Anbieter zustande. Damit sein Sohn nicht ohne Krankenversicherung da steht, schloss der Kläger beim alten Anbieter einen neuen Vertrag ab. Da der Anbieter nur zu einem Vertrag mit schlechteren Konditionen (höhere Prämie, Leistungsausschlüsse) bereit war, entstand dem Kläger ein Schaden in Höhe der zusätzlichen Mehrbelastung von 173,78 Euro.

Laut Gericht ist anzunehmen, dass der Kläger im Falle einer ordnungsgemäßen Beratung den alten Vertrag nicht gekündigt hätte. Somit sei der Versicherungsmakler zu Schadenersatz verpflichtet (Az. 18 U 154/09, Urteil vom 10. Juni 2010). Ein Mitverschulden des Klägers bei der Entstehung des Schadens liege nicht vor.

Die Entscheidung wird unter anderem damit begründet, dass der Sinn einer Inanspruchnahme der Beratung gerade darin bestehe, über bestehende Risiken aufgeklärt zu werden und eine Entscheidungshilfe bei deren Beurteilung zu erhalten. „Der Beratungspflichtige hat als der in Anspruch genommene Experte überlegenes Wissen und kann beim Geschädigten nicht voraussetzen und von diesem verlangen, dass dieser insoweit eigene Erkenntnisse hat und einbringt“, so das OLG Hamm.