Abmahnungen aus Hannover erfolgreich abgewehrt

Eine eigene Homepage ist für Versicherungsmakler in der heutigen Zeit so wichtig wie die eigene Visitenkarte. Doch Vorsicht, wer eine eigene Webseite betreibt, muss sich an geltende Gesetze halten, sonst läuft er Gefahr, von Mitbewerbern abgemahnt zu werden. So haben jüngstens viele Versicherungsmakler Abmahnungen von einer Rechtsanwaltskanzlei aus Hannover erhalten. Gegenstand der Abmahnung waren Texte auf den Webseiten, die den Eindruck einer Abschlussvermittlung von Finanzinstrumenten nach § 1 Abs. 11 KWG sollten.


Grund für die Annahme der Vermittlung waren Texte zum Thema Hedgefonds, denn hier muss zwischen Dachhedgefonds und Singlehedefonds unterschieden werden. Als Versicherungsmakler mit einem §34c darf man nur Dachhedgefonds vermitteln.

Die Abmahnung selbst erwies sich jedoch als haltlos und wurde mittlerweile in vielen Fällen fallengelassen. Makler, die ihre Homepage auf der Basis einen Baukastensystems mit fertigen Texten erstellt hatten, waren hier meist im Vorteil, denn die Angelegenheit wurde durch die Anbieter dieser Systeme geregelt. Unseren Informationen zufolge waren Kunden von acteam, cybermatic und Inveda.net betroffen. Hier erwiesen sich die Abmahnungen als haltlos.

Abmahnung - und nun?

Versicherungsmakler,  die ihre Homepage auf eigene Faust betreiben, sollten im Falle einer Abmahnung immer einen Anwalt zu Rate ziehen. Nicht immer ist der Fall einfach zu beurteilen. 

Die Abmahner setzten oft kurze Firsten verbunden mit einer Unterlassungserklärung. Mit der Unterlassungserklärung gesteht man seine Schuld. Man willigt ein, einen Betrag zur Wiedergutmachung zu zahlen,  und verpflichtet sich des weiteren bei Wiederholung des Vergehens einen weitaus höheren Betrag an den Kläger zu zahlen. Ein Anwalt wird in den meisten Fällen eine bessere Lösung finden.

Zulassungen und Impressumspflichten

Neben einem vollständigen Impressum ist es bei einer eigenen Homepage wichtig, nur Produkte darzustellen und deren Vermittlung anzubieten, wenn die notwendigen Zulassungen vorhanden sind. Das sind bei Versicherungsmaklern der §34c GewO für Finanzprodukte wie Aktien, Fonds und Finanzierungen und der §34d GewO für Versicherungsprodukte wie Sachversicherungen,  Lebensversicherungen und Krankenversicherungen.

Das Vorhandensein dieser Zulassungen sollte auf jeden Fall auch im Impressum ausgewiesen werden. Vorteilhaft ist es auch, die eigene Erstinformation auf der Homepage mit einzubinden.

Unseriöse Abmahnungen

Abmahnungen haben oft den Anschein des Unseriösen, insbesondere wenn diese an viele Mitbewerber gerichtet sind. Offensichtlich sind diese nicht aus dem Grund eines spürbaren Wettbewerbsnachteils des Klagenden gestellt, sondern als Möglichkeit, schnell Geld zu verdienen. Abmahnungen sind, auch wenn haltlos wie in diesem Fall, gemäß unserer Gesetze und Rechtsprechung korrekt. Einen hundertprozentigen Schutz vor Abmahnungen gibt es nicht. 

Als Versicherungsmakler kann man nicht nur wegen seiner Homepage abgemahnt werden: auch unvollständige oder gar nicht überreichte Erstinformationen können Anlass für Abmahnungen sein. 

"Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"

Aussitzen und ignorieren - das funktioniert bei einer Abmahnung nicht. Die Beschäftigung mit aktuellen Urteilen und Gesetzen gehört - nicht allein deshalb - zu den Pflichten eines Versicherungsmaklers.