Vermittler müssen auch einfache Begriffe erklären

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Versicherungsvermittler dürfen selbst vermeintlich einfache Begriffe wie Neu- und Zeitwert nicht als bekannt voraussetzen. Auch bei Vertragsänderungen muss umfassend beraten und dokumentiert werden.

Versicherungsvermittler dürfen nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass Kunden den Unterschied zwischen Neuwert und Zeitwert kennen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem rechtskräftigen Beschluss klargestellt (Az. 7 U 22/25).

Dem Beschluss lag die Umstellung einer landwirtschaftlichen Versicherung zugrunde. Das versicherte Anwesen war ursprünglich gegen Feuer zum Neuwert versichert. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers im Jahr 2016 wollten dessen Miterben den Vertrag umschreiben lassen. Im Zuge dessen erstellte eine Vertreterin des Versicherers eine Beratungsdokumentation. Der Vertrag wurde anschließend per Nachtrag von einer Neuwert- auf eine Zeitwertversicherung umgestellt. Diese Änderung hatte später erhebliche finanzielle Konsequenzen.

Im Jahr 2018 zerstörte ein Brand das Gewerbegebäude sowie Nebengebäude. Der Versicherer regulierte den Schaden lediglich auf Basis des Zeitwerts. Der entscheidende Unterschied: Bei einer Zeitwertversicherung wird der Wertverlust durch Alter und Abnutzung vom Neuwert abgezogen. Die Versicherungsleistung kann deshalb deutlich unter den Kosten liegen, die für eine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung notwendig wären.

Die Erbengemeinschaft machte daraufhin Schadensersatz wegen einer Verletzung der Beratungspflichten geltend. Nachdem bereits das Landgericht zugunsten der Erben entschieden hatte, scheiterte der Versicherer auch vor dem OLG Stuttgart. Nach einem Hinweisbeschluss des Senats nahm er seine Berufung zurück. Der Streitwert lag bei bis zu 650.000 Euro.

Vermittler müssen auch vermeintlich einfache Begriffe erklären

Für die Beratungspraxis ist vor allem eine Aussage des Gerichts relevant: Vermittler und Versicherer dürfen selbst vermeintlich grundlegendes Versicherungswissen nicht ohne Weiteres beim Kunden voraussetzen. Im konkreten Fall kannten die Miterben den Unterschied zwischen einer Neuwert- und einer Zeitwertversicherung nicht. Nach Auffassung des Gerichts durfte die Vermittlerin eine entsprechende Kenntnis auch bei einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht einfach unterstellen.

Wer eine solche Vertragsänderung begleitet, muss demnach den Bedarf des Kunden ermitteln, die wesentlichen Unterschiede erläutern und sich vergewissern, dass der Versicherungsnehmer die Konsequenzen verstanden hat. „Niemand darf unterstellen, dass Kunden so grundlegende Begriffe wie Neuwert und Zeitwert kennen – wer eine Umstellung begleitet, muss sie erklären und das Verständnis sicherstellen“, fasst Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner bei Wirth Rechtsanwälte, die Bedeutung der Entscheidung zusammen.

Der Beschluss ist für Vermittler noch aus einem zweiten Grund relevant: Beratungs- und Dokumentationspflichten beschränken sich nicht auf den erstmaligen Abschluss einer Versicherung. Auch eine Vertragsänderung oder Umdeckung kann einen neuen Beratungsanlass auslösen. Wirkt ein Versicherungsvermittler daran mit, greifen nach der rechtlichen Einordnung die entsprechenden Pflichten aus dem Versicherungsvertragsgesetz.

Das bedeutet in der Praxis: Eine vermeintlich einfache Vertragsänderung sollte nicht als bloßer Verwaltungsakt behandelt werden, wenn sie den Versicherungsschutz wesentlich verändert. Gerade wenn Leistungen reduziert, Deckungsinhalte geändert oder bestehende Absicherungen ersetzt werden, müssen die Konsequenzen für den Kunden nachvollziehbar erläutert und dokumentiert werden.

Lückenhafte Dokumentation kann Beweislast umkehren

Besonders folgenreich kann eine unvollständige Beratungsdokumentation werden. Im verhandelten Fall war zwar eine Dokumentation erstellt worden. Darin fehlte jedoch gerade ein entscheidender Punkt: die Erläuterung des Unterschieds zwischen Neuwert und Zeitwert. Eine solche Lücke kann zu Beweiserleichterungen für den Kunden bis hin zu einer Umkehr der Beweislast führen. Im Streitfall muss dann gegebenenfalls der Versicherer beziehungsweise Vermittler nachweisen, dass die erforderliche Beratung tatsächlich stattgefunden hat.

Das kann besonders problematisch werden, wenn zwischen Beratung und Schadenfall mehrere Jahre liegen und Gespräche nicht mehr zuverlässig rekonstruiert werden können. Strübing sieht darin eine klare Botschaft an den Vertrieb: „Wer bei einer Umdeckung oder Vertragsumstellung mitwirkt, muss nach den §§ 61, 62 VVG beraten und dokumentieren. Ist sie lückenhaft, muss er ggf. Jahre später beweisen, richtig beraten zu haben.“

Für Vermittler folgt daraus eine einfache, aber wichtige Konsequenz: Nicht nur festhalten, dass beraten wurde, sondern auch worüber. „Wer dokumentiert, sollte deshalb vollständig dokumentieren: Was wurde erhoben, was erläutert, was hat der Kunde entschieden“, so Strübing.