Die Bundesregierung konkretisiert ihre Pläne für die Frühstartrente. Ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zeigt nun im Detail, wie die staatlich geförderte Altersvorsorge für Kinder funktionieren soll. Vorgesehen sind zehn Euro monatlich vom Staat, individuelle Altersvorsorgedepots und eine Auffanglösung für Familien, die keinen eigenen Vertrag abschließen.
Die Frühstart-Rente nimmt konkrete Formen an. Denn das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der den Einstieg von Kindern in die kapitalgedeckte Altersvorsorge fördern soll. Kern des Modells ist ein staatlicher Beitrag von monatlich zehn Euro, der über Jahre am Kapitalmarkt angelegt wird.
Laut Referentenentwurf sollen grundsätzlich Kinder ab Vollendung des sechsten und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anspruchsberechtigt sein, sofern sie mit ihrem ersten Wohnsitz in Deutschland gemeldet sind. Die Förderung beträgt zehn Euro für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings werden nicht sofort alle Kinder zwischen sechs und 18 Jahren staatlich gefördert. Der Einstieg erfolgt schrittweise nach Jahrgängen: Den Anfang macht der Geburtsjahrgang 2020, also jene Kinder, die 2026 sechs Jahre alt werden. Ab 2027 soll dann Jahr für Jahr der jeweils neu hinzukommende Jahrgang der Sechsjährigen in die Förderung aufgenommen werden. Für ältere Kinder können zwar entsprechende Verträge abgeschlossen werden, sie erhalten nach dem derzeitigen Entwurf jedoch keine Frühstart-Förderung.
Das Gesetz soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, die Förderung aber erstmals für das Kalenderjahr 2026 gelten. Damit sollen für den ersten förderfähigen Jahrgang rückwirkend Ansprüche entstehen.
Individueller Vertrag oder der Staat legt das Geld kollektiv an
Kern des Modells ist ein individueller Altersvorsorgevertrag auf den Namen des Kindes. Eltern sollen einen entsprechenden Vertrag bei einem Anbieter abschließen können. Die staatlichen zehn Euro fließen dann in diesen Vertrag. Bemerkenswert ist jedoch die vorgesehene Auffanglösung: Schließen die Eltern keinen individuellen Vertrag ab, soll die Förderung für das Kind nicht verloren gehen. Stattdessen legt der Bund die entsprechenden Mittel kollektiv am Kapitalmarkt an.
Dafür soll zum 1. Januar 2028 ein eigenes Sondervermögen des Bundes mit dem Namen „Frühstartrente“ errichtet werden. Verwaltet werden die Mittel von der Deutschen Bundesbank. Die Anlage soll laut Entwurf ausschließlich in Aktien oder Aktienfonds erfolgen und global diversifiziert sein. Maßgeblich sollen dabei die Anlagegrundsätze Rendite, Sicherheit und Liquidität sein. Eine Garantie für die Wertentwicklung gibt es allerdings nicht. Der Entwurf stellt ausdrücklich klar, dass weder ein Anspruch auf eine bestimmte Rendite besteht noch Verluste aus der kollektiven Kapitalanlage vom Bund ausgeglichen werden müssen.
Auch ein später Vertragsschluss soll möglich sein
Die kollektive Anlage soll zugleich verhindern, dass Kinder allein deshalb schlechtergestellt werden, weil ihre Eltern zunächst keinen individuellen Vertrag abschließen. Wird später doch ein begünstigter Altersvorsorgevertrag eröffnet, kann ein sogenanntes Startkapital übertragen werden. Dieses setzt sich grundsätzlich aus den für das Kind kollektiv angelegten Förderbeträgen und den darauf entfallenden Erträgen zusammen.
Ein solcher später Vertragsschluss ist nach dem Entwurf sogar noch nach dem 18. Geburtstag möglich. Grundsätzlich gelte das bis vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Erst danach soll ein neu abgeschlossener Vertrag nicht mehr für die Übertragung des entsprechenden Startkapitals begünstigt sein. Damit enthält der Entwurf eine Art nachgelagerte Opt-in-Lösung: Auch wenn Eltern zunächst nicht aktiv werden, soll für das Kind Kapital aufgebaut werden, das später in die individuelle private Altersvorsorge überführt werden kann.
Neben den staatlichen zehn Euro sollen private Einzahlungen möglich sein. Insgesamt dürfen nach dem Entwurf bis zu 6.840 Euro pro Kalenderjahr zusätzlich in den Vertrag eingezahlt werden. Der GDV sieht gerade darin einen entscheidenden Hebel für die Wirkung des Modells. „Die Frühstart-Rente ist ein wichtiges Signal für alle Kinder. Sie nutzt zwei der stärksten Hebel der Altersvorsorge, Zeit und Zinseszinseffekt“, erklärt GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen. Zehn Euro allein seien allerdings überschaubar: „Mit 10 Euro im Monat entsteht jedoch nur ein kleines Polster. Wirklich stark wird die Frühstart-Rente erst, wenn Eltern oder Großeltern regelmäßig zusätzlich einzahlen, zum Beispiel 20 Euro im Monat.“
Keine Abschluss- und Vertriebskosten für Minderjährige
Für die Versicherungs- und Finanzbranche enthält der Referentenentwurf einige wichtige Vorgaben. Die Frühstart-Rente soll an standardisierte Altersvorsorgeprodukte gekoppelt werden. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nach dem Entwurf bei den begünstigten Verträgen weder bei Vertragsabschluss noch bei einem Anbieterwechsel Abschluss- und Vertriebskosten erhoben werden. Hinzu kommt nach den vorgesehenen Änderungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes eine weitere Besonderheit: Für den entsprechenden Altersvorsorgevertrag soll eine Beratung grundsätzlich nicht geschuldet sein.
Genau darin sieht das Deutsche Institut für Altersvorsorge eine mögliche Schwachstelle des Modells. „Kleinstverträge mit 10 Euro im Monat werden unterhalb eines Effektivkostendeckels von 1% für viele Anbieter wirtschaftlich herausfordernd sein, wenn keine nennenswerten Zuzahlungen erfolgen“, erklärt DIA-Sprecher Peter Schwark. Durch das Verbot von Abschluss- und Vertriebskosten werde es zudem „kaum aktive Beratung geben, um Familien für einen individuellen Vertrag zu gewinnen“.
Damit könnte ausgerechnet die Auffanglösung eine zentrale Rolle bekommen: Sind individuelle Kleinstverträge für Anbieter wirtschaftlich wenig attraktiv und fehlt zugleich ein finanzieller Anreiz für den Vertrieb, könnte ein erheblicher Teil der Kinder zunächst in der kollektiven Kapitalanlage landen.
Das Geld ist für die Altersvorsorge gesperrt
Die Frühstart-Rente ist ausdrücklich nicht als frei verfügbares Kinderdepot konzipiert. Das geförderte Kapital einschließlich der darauf entfallenden Erträge soll der Altersvorsorge vorbehalten bleiben. Es darf nicht beliehen oder veräußert werden. Eine Auszahlung des geförderten Vermögens ist grundsätzlich erst im Rahmen der Altersvorsorge möglich und nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehen. Die Erträge bleiben während der Ansparphase steuerfrei. In der späteren Auszahlungsphase greift grundsätzlich die nachgelagerte Besteuerung. Zusätzliche Einzahlungen von Eltern oder anderen Personen können von diesen hingegen nicht einfach steuerlich geltend gemacht werden.
Der Referentenentwurf trägt den Bearbeitungsstand vom 21. Juli 2026. Nach den bisherigen Plänen soll sich das Bundeskabinett bereits am 12. August 2026 mit dem Vorhaben befassen. Anschließend müsste das Gesetz das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Der vorgesehene Fahrplan ist ambitioniert: Das Frühstartrentengesetz soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die Förderung soll jedoch rückwirkend für 2026 greifen. Erster staatlich geförderter Jahrgang ist der Geburtsjahrgang 2020. Ab 2027 kommt jährlich ein weiterer Jahrgang hinzu.
Eine weitere wichtige Etappe folgt zum 1. Januar 2028. Dann soll das Sondervermögen „Frühstartrente“ für die kollektive Kapitalanlage errichtet werden. Bis spätestens Ende 2031 ist zudem eine Evaluation vorgesehen. Das Bundesfinanzministerium soll dann unter anderem untersuchen, wie stark die Frühstart-Rente tatsächlich genutzt wird und welche Haushaltsmittel sie beansprucht.
Kosten steigen bis 2030 auf mehr als 400 Millionen Euro
Mit jedem zusätzlich einbezogenen Jahrgang steigen auch die staatlichen Ausgaben. Für die eigentliche Frühstart-Rente beziehungsweise die Zuführung an die zuständigen Strukturen und das Sondervermögen kalkuliert der Referentenentwurf für 2027 mit 198 Millionen Euro. Für 2028 sind 240 Millionen Euro, für 2029 bereits 327 Millionen Euro und für 2030 schließlich 411 Millionen Euro vorgesehen. In den Programmmitteln ab 2028 sind auch die Kapitalanlagen für Kinder enthalten, für die kein individueller Vertrag abgeschlossen wurde.
Hinzu kommen Verwaltungskosten. Im Einzelplan des Bundesfinanzministeriums beziffert der Entwurf den zusätzlichen Mittelbedarf für die Jahre 2027 bis 2030 insgesamt auf knapp 29,8 Millionen Euro. Zudem werden dauerhaft zwölf Planstellen beziehungsweise Stellen benötigt. Auch auf die Anbieter kommen Kosten zu. Der jährliche zusätzliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird mit rund 5,68 Millionen Euro beziffert, im Wesentlichen aufgrund von Informationspflichten. Für die Bürger errechnet der Entwurf einen jährlichen zusätzlichen Zeitaufwand von 162.500 Stunden.