PKV und GmbH-Geschäftsführung: Wie eine zweite Anstellung den Versicherungsschutz rückwirkend gefährdet

Quelle: Marcus Knispel

Eine zweite Anstellung kippt den Status, sobald sie die Selbstständigkeit zeitlich oder beim Einkommen überwiegt, denn dann gilt die Anstellung als Hauptberuf. Als zentralen Ankerpunkt nutzt die Praxis die Grenze von 20 Wochenstunden.

Liegt die Anstellung über 20 Stunden pro Woche und überwiegt dort der Bruttoverdienst, wird die Anstellung zum Hauptberuf. Bei 20 Stunden oder weniger und einem Verdienst unter der halben Bezugsgröße, also unter 1.977,50 Euro im Monat, bleibt die Selbstständigkeit hauptberuflich. Kritisch ist der Zeitpunkt, denn die GKV-Pflicht tritt mit Aufnahme der Anstellung ein und nicht erst mit der Feststellung durch die Krankenkasse.

Das Prüfschema verläuft in zwei Schritten:

  • Überwiegt die Selbstständigkeit weiterhin zeitlich und beim Einkommen, bleibt der PKV-Status erhalten.
  • Überwiegt die Anstellung zeitlich mit mehr als 20 Wochenstunden oder beim Einkommen, wechselt der Status zur nebenberuflichen Selbstständigkeit und es entsteht GKV-Versicherungspflicht.

Bei mehreren abhängigen Beschäftigungen addieren die Kassen die Arbeitsentgelte (§ 6 Abs. 6 SGB V). Wird die Anstellung zum Hauptberuf und liegt das dortige Gehalt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze, entsteht vollumfängliche GKV-Versicherungspflicht.

Welche Fallkonstellationen sind besonders gefährlich?

Besonders gefährlich sind die Mischkonstellationen aus Selbstständigkeit und Anstellung, weil hier der Status leise kippt. Für einen beherrschenden Geschäftsführer mit mehr als 50 Prozent der Anteile wird die Anstellung zur Gefahr, sobald sie zeitlich oder beim Einkommen überwiegt und die Hauptberuflichkeit der Selbstständigkeit entfällt.

Für einen Minderheits-Geschäftsführer unter 50 Prozent ohne Sperrminorität hängt die PKV allein an der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 Euro, bei Bestandsschutz aus der Zeit vor dem 31. Dezember 2002 an der besonderen Grenze von 69.750 Euro. Sinkt das Gehalt darunter, tritt sofort GKV-Pflicht ein.

Die kritischen Konstellationen unterscheiden sich stark im Risiko:

Konstellation PKV-Status Hauptrisiko
beherrschender Geschäftsführer über 50 Prozent, ausschließlich GmbH-Tätigkeit PKV problemlos als Selbstständiger möglich veraltete Gesellschafterliste im Handelsregister
beherrschender Geschäftsführer mit zusätzlicher Anstellung, die zeitlich oder beim Einkommen überwiegt hohes Risiko, dass die Hauptberuflichkeit entfällt rückwirkende GKV-Pflicht mit Beitragsnachzahlung
beherrschender Geschäftsführer mit zusätzlicher Anstellung unter 20 Stunden, GmbH-Tätigkeit überwiegt PKV bleibt bestehen laufende Kontrolle der Kriterien erforderlich
Minderheits-Geschäftsführer unter 50 Prozent Beteiligung, Gehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze PKV als versicherungsfreier Arbeitnehmer möglich Gehaltssenkung unter die Grenze löst Versicherungspflicht in der GKV aus
Minderheits-Geschäftsführer unter 50 Prozent Beteiligung, Gehalt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze GKV-pflichtig, PKV nicht möglich eine PKV-Mitgliedschaft wäre rechtswidrig
Selbstständiger mit zusätzlicher Anstellung über 20 Stunden, wobei die Anstellung überwiegt höchstes Risiko rückwirkende Nachforderung von Beiträgen für bis zu vier Jahre

Ob ein Geschäftsführer in der PKV bleiben kann, entscheidet also das Zusammenspiel aus Beteiligung, Zeitaufwand und Gehalt.

Welche Rechengrößen gelten im Jahr 2026?

Für die Beurteilung des Status zählen einige feste Rechengrößen, die für 2026 verbindlich festgelegt sind. Sie bestimmen, ab wann ein Angestelltengehalt zur PKV berechtigt und bis zu welchem Betrag Beiträge berechnet werden.

Die Werte stammen aus der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für das Jahr 2026 und sind gegenüber dem Vorjahr deutlich gestiegen. Entscheidend sind vor allem die beiden Jahresarbeitsentgeltgrenzen und die Bezugsgröße.

Die maßgeblichen Rechengrößen für 2026 stehen fest:

Rechengröße Monatswert Jahreswert
Jahresarbeitsentgeltgrenze allgemein 6.450,00 € 77.400 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze besondere (Bestandsschutz) 5.812,50 € 69.750 €
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 € 69.750 €
Bezugsgröße 3.955,00 € 47.460 €
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 8.450,00 € 101.400 €

Wer nur knapp über der Grenze liegt, sollte die weitere Entwicklung beobachten. Das Bundeskabinett hat Ende April 2026 eine außerordentliche Erhöhung beschlossen, mit der die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2027 auf bis zu 84.480 Euro steigen könnte.

Wie hoch fällt der Arbeitgeberzuschuss im Jahr 2026 aus?

Ob ein Arbeitgeberzuschuss zusteht, hängt am Status. Als abhängig Beschäftigter in der PKV mit einem Verdienst über der Jahresarbeitsentgeltgrenze besteht Anspruch auf den Zuschuss nach § 257 SGB V.

Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer gilt dagegen als Selbstständiger und hat keinen Anspruch. Der Höchstzuschuss zur Krankenversicherung entspricht der Hälfte des Höchstbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der maximale Arbeitgeberzuschuss setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen:

  • Der Zuschuss zur Krankenversicherung beträgt höchstens 508,59 Euro im Monat.
  • Hinzu kommt der Zuschuss zur privaten Pflegepflichtversicherung, mit Kindern rund 104,63 Euro im Monat.
  • Zusammen ergibt das einen Arbeitgeberzuschuss von bis zu rund 613 Euro im Monat (§ 257 SGB V).
  • Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer hat keinen Anspruch, ein freiwilliger Zuschuss der eigenen GmbH wäre steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Angestellte Geschäftsführer unter 50 Prozent Beteiligung, die sozialversicherungspflichtig sind und über der Grenze verdienen, erhalten den Zuschuss dagegen steuerfrei.