PKV und GmbH-Geschäftsführung: Wie eine zweite Anstellung den Versicherungsschutz rückwirkend gefährdet

Quelle: Marcus Knispel

Eine zweite Anstellung kann die Versicherungsfreiheit von GmbH-Geschäftsführern unbemerkt beenden und rückwirkend die Versicherungspflicht in der GKV auslösen. Welche Rolle die hauptberufliche Selbstständigkeit spielt und warum hohe Nachzahlungen drohen können, erklärt Versicherungsmakler und PKV-Spezialist Marcus Knispel.

Ein zweites Standbein klingt zunächst einmal nach Sicherheit. Für einen Gesellschafter-Geschäftsführer, der über seine GmbH privat krankenversichert ist, kann genau das zur stillen Falle werden. Kommt eine Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber hinzu, gerät das Fundament der PKV ins Wanken, oft unbemerkt.

Der Grund steckt in einem einzigen sozialversicherungsrechtlichen Begriff, der hauptberuflichen Selbstständigkeit. Fällt sie weg, erlischt die Versicherungsfreiheit, und die gesetzliche Krankenversicherung greift rückwirkend.

Warum ruht die PKV eines GmbH-Geschäftsführers auf der hauptberuflichen Selbstständigkeit?

Die PKV ruht auf der hauptberuflichen Selbstständigkeit, weil das Sozialgesetzbuch hauptberuflich Selbstständige aus der Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließt (§ 5 Abs. 5 SGB V). Wer den Hauptberuf selbstständig ausübt, unterliegt keiner GKV-Pflicht, unabhängig von der Höhe des Einkommens, und kann sich frei für die PKV entscheiden.

Das gilt für Freiberufler, Gewerbetreibende und in der Regel auch für Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Freiheit hängt an einer Bedingung, denn die selbstständige Tätigkeit muss tatsächlich hauptberuflich ausgeübt werden.

Wann gilt ein Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich als selbstständig?

Ob ein Geschäftsführer selbstständig oder abhängig beschäftigt ist, entscheidet nicht der Titel, sondern die Rechtsmacht (§ 7 SGB IV). Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 20. Februar 2024 (B 12 KR 1/22 R) klargestellt, dass allein zählt, ob sich die Geschicke der Gesellschaft bestimmen lassen.

Diese Rechtsmacht muss sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben, nicht aus dem Geschäftsführerdienstvertrag oder einer gelebten Praxis. Eine Sperrminorität wirkt nur, wenn sie umfassend ist und sämtliche Beschlüsse der übrigen Gesellschafter verhindern kann, nicht nur einzelne Beschlusskategorien.

Die Beteiligungsquoten ordnen sich sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich ein:

Beteiligung Sozialversicherungsrechtliche Einordnung
über 50 Prozent der Anteile in der Regel selbstständig und damit sozialversicherungsfrei
genau 50 Prozent der Anteile nach ständiger BSG-Rechtsprechung selbstständig; das Sozialgericht Neubrandenburg hält seit dem 10. September 2024 jedoch auch eine Versicherungspflicht für möglich
unter 50 Prozent ohne umfassende Sperrminorität in der Regel abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig
unter 50 Prozent mit umfassender Sperrminorität kann als selbstständig gelten
Fremdgeschäftsführer ohne Anteile grundsätzlich abhängig beschäftigt

Seit dem 1. April 2022 müssen die Krankenkassen als Einzugsstellen bei Gesellschafter-Geschäftsführern ein Statusfeststellungsverfahren einleiten, das die Deutsche Rentenversicherung Bund durchführt (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Wie riskant eine veraltete Gesellschafterliste ist, zeigt ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. März 2023 (B 12 R 4/21 R), nach dem ein Geschäftsführer trotz Mehrheitsbeteiligung als sozialversicherungspflichtig galt, weil die Liste im Handelsregister nicht aktualisiert war.

Was bedeutet hauptberufliche Selbstständigkeit genau?

Hauptberuflich ist eine Selbstständigkeit, wenn sie nach wirtschaftlicher Bedeutung und zeitlichem Aufwand die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit bildet. Die gesetzlichen Krankenkassen prüfen das anhand messbarer Kriterien, nicht nach Selbsteinschätzung.

Der GKV-Spitzenverband hat dafür Prüfstufen aus Wochenarbeitszeit und Einkommen festgelegt, gemessen an der monatlichen Bezugsgröße von 3.955 Euro für 2026. Je weniger Stunden selbstständig gearbeitet wird, desto höher muss das Selbstständigeneinkommen liegen, damit die Hauptberuflichkeit erhalten bleibt.

Die Prüfstufen der Krankenkassen richten sich nach Wochenstunden und Einkommen:

Wochenstunden in der Selbstständigkeit Schwelle für die Hauptberuflichkeit
mehr als 30 Stunden Einkommen über 25 Prozent der Bezugsgröße, also über 988,75 Euro im Monat
20 bis 30 Stunden Einkommen über 50 Prozent der Bezugsgröße, also über 1.977,50 Euro im Monat
weniger als 20 Stunden grundsätzlich keine Hauptberuflichkeit, außer das Einkommen übersteigt 75 Prozent der Bezugsgröße, also 2.966,25 Euro im Monat

Ergänzend gilt eine Vergleichsregel für Zweifelsfälle. Übersteigt die Selbstständigkeit die Anstellungstätigkeit sowohl beim Zeitaufwand als auch beim Einkommen um mindestens 20 Prozent, gilt sie als hauptberuflich.

Wie kippt eine zweite Anstellung den Status?

Eine zweite Anstellung kippt den Status, sobald sie die Selbstständigkeit zeitlich oder beim Einkommen überwiegt, denn dann gilt die Anstellung als Hauptberuf. Als zentralen Ankerpunkt nutzt die Praxis die Grenze von 20 Wochenstunden.

Liegt die Anstellung über 20 Stunden pro Woche und überwiegt dort der Bruttoverdienst, wird die Anstellung zum Hauptberuf. Bei 20 Stunden oder weniger und einem Verdienst unter der halben Bezugsgröße, also unter 1.977,50 Euro im Monat, bleibt die Selbstständigkeit hauptberuflich. Kritisch ist der Zeitpunkt, denn die GKV-Pflicht tritt mit Aufnahme der Anstellung ein und nicht erst mit der Feststellung durch die Krankenkasse.

Das Prüfschema verläuft in zwei Schritten:

  • Überwiegt die Selbstständigkeit weiterhin zeitlich und beim Einkommen, bleibt der PKV-Status erhalten.
  • Überwiegt die Anstellung zeitlich mit mehr als 20 Wochenstunden oder beim Einkommen, wechselt der Status zur nebenberuflichen Selbstständigkeit und es entsteht GKV-Versicherungspflicht.

Bei mehreren abhängigen Beschäftigungen addieren die Kassen die Arbeitsentgelte (§ 6 Abs. 6 SGB V). Wird die Anstellung zum Hauptberuf und liegt das dortige Gehalt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze, entsteht vollumfängliche GKV-Versicherungspflicht.

Welche Fallkonstellationen sind besonders gefährlich?

Besonders gefährlich sind die Mischkonstellationen aus Selbstständigkeit und Anstellung, weil hier der Status leise kippt. Für einen beherrschenden Geschäftsführer mit mehr als 50 Prozent der Anteile wird die Anstellung zur Gefahr, sobald sie zeitlich oder beim Einkommen überwiegt und die Hauptberuflichkeit der Selbstständigkeit entfällt.

Für einen Minderheits-Geschäftsführer unter 50 Prozent ohne Sperrminorität hängt die PKV allein an der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 Euro, bei Bestandsschutz aus der Zeit vor dem 31. Dezember 2002 an der besonderen Grenze von 69.750 Euro. Sinkt das Gehalt darunter, tritt sofort GKV-Pflicht ein.

Die kritischen Konstellationen unterscheiden sich stark im Risiko:

Konstellation PKV-Status Hauptrisiko
beherrschender Geschäftsführer über 50 Prozent, ausschließlich GmbH-Tätigkeit PKV problemlos als Selbstständiger möglich veraltete Gesellschafterliste im Handelsregister
beherrschender Geschäftsführer mit zusätzlicher Anstellung, die zeitlich oder beim Einkommen überwiegt hohes Risiko, dass die Hauptberuflichkeit entfällt rückwirkende GKV-Pflicht mit Beitragsnachzahlung
beherrschender Geschäftsführer mit zusätzlicher Anstellung unter 20 Stunden, GmbH-Tätigkeit überwiegt PKV bleibt bestehen laufende Kontrolle der Kriterien erforderlich
Minderheits-Geschäftsführer unter 50 Prozent Beteiligung, Gehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze PKV als versicherungsfreier Arbeitnehmer möglich Gehaltssenkung unter die Grenze löst Versicherungspflicht in der GKV aus
Minderheits-Geschäftsführer unter 50 Prozent Beteiligung, Gehalt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze GKV-pflichtig, PKV nicht möglich eine PKV-Mitgliedschaft wäre rechtswidrig
Selbstständiger mit zusätzlicher Anstellung über 20 Stunden, wobei die Anstellung überwiegt höchstes Risiko rückwirkende Nachforderung von Beiträgen für bis zu vier Jahre

Ob ein Geschäftsführer in der PKV bleiben kann, entscheidet also das Zusammenspiel aus Beteiligung, Zeitaufwand und Gehalt.

Welche Rechengrößen gelten im Jahr 2026?

Für die Beurteilung des Status zählen einige feste Rechengrößen, die für 2026 verbindlich festgelegt sind. Sie bestimmen, ab wann ein Angestelltengehalt zur PKV berechtigt und bis zu welchem Betrag Beiträge berechnet werden.

Die Werte stammen aus der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für das Jahr 2026 und sind gegenüber dem Vorjahr deutlich gestiegen. Entscheidend sind vor allem die beiden Jahresarbeitsentgeltgrenzen und die Bezugsgröße.

Die maßgeblichen Rechengrößen für 2026 stehen fest:

Rechengröße Monatswert Jahreswert
Jahresarbeitsentgeltgrenze allgemein 6.450,00 € 77.400 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze besondere (Bestandsschutz) 5.812,50 € 69.750 €
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 € 69.750 €
Bezugsgröße 3.955,00 € 47.460 €
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 8.450,00 € 101.400 €

Wer nur knapp über der Grenze liegt, sollte die weitere Entwicklung beobachten. Das Bundeskabinett hat Ende April 2026 eine außerordentliche Erhöhung beschlossen, mit der die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2027 auf bis zu 84.480 Euro steigen könnte.

Wie hoch fällt der Arbeitgeberzuschuss im Jahr 2026 aus?

Ob ein Arbeitgeberzuschuss zusteht, hängt am Status. Als abhängig Beschäftigter in der PKV mit einem Verdienst über der Jahresarbeitsentgeltgrenze besteht Anspruch auf den Zuschuss nach § 257 SGB V.

Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer gilt dagegen als Selbstständiger und hat keinen Anspruch. Der Höchstzuschuss zur Krankenversicherung entspricht der Hälfte des Höchstbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der maximale Arbeitgeberzuschuss setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen:

  • Der Zuschuss zur Krankenversicherung beträgt höchstens 508,59 Euro im Monat.
  • Hinzu kommt der Zuschuss zur privaten Pflegepflichtversicherung, mit Kindern rund 104,63 Euro im Monat.
  • Zusammen ergibt das einen Arbeitgeberzuschuss von bis zu rund 613 Euro im Monat (§ 257 SGB V).
  • Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer hat keinen Anspruch, ein freiwilliger Zuschuss der eigenen GmbH wäre steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Angestellte Geschäftsführer unter 50 Prozent Beteiligung, die sozialversicherungspflichtig sind und über der Grenze verdienen, erhalten den Zuschuss dagegen steuerfrei.

Was droht bei einem unerkannten Statuswechsel?

Bei einem unerkannten Statuswechsel drohen rückwirkende Beitragsnachforderungen, und das ist die gefährlichste Folge überhaupt. Stellt eine Krankenkasse fest, dass seit Jahren GKV-Pflicht bestanden hätte, kann sie Beiträge rückwirkend nachfordern (§ 25 Abs. 1 SGB IV).

Die Verjährung liegt bei vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag fällig wurde, bei vorsätzlichem Vorenthalten sogar bei 30 Jahren. Weder der Betroffene noch der Arbeitgeber müssen den Wechsel bemerkt haben, damit die Nachforderung greift.

Bei einer rückwirkenden Feststellung summieren sich mehrere Posten:

  • rückwirkende GKV-Beiträge als Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil, je 7,3 Prozent zuzüglich des halben Zusatzbeitrags, bis zur Beitragsbemessungsgrenze
  • Pflegeversicherungsbeiträge für denselben Zeitraum, für Kinderlose in Höhe von 4,20 Prozent
  • Rentenversicherungsbeiträge, soweit sie noch nicht abgeführt wurden
  • keine Erstattung der in dieser Zeit gezahlten PKV-Beiträge, denn eine rückwirkende PKV-Mitgliedschaft gibt es nicht

Damit entsteht für denselben Zeitraum eine GKV-Beitragsschuld, ohne dass die bereits bezogenen PKV-Leistungen zurückfließen. Genau diese doppelte Belastung macht den unbemerkten Statuswechsel so teuer.

Warum ist die Altersgrenze 55 besonders heikel?

Ab dem vollendeten 55. Lebensjahr wird die Lage besonders heikel, weil die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung dann weitgehend versperrt ist. Der Wechsel zurück scheidet aus, wenn in den letzten fünf Jahren zu keinem Zeitpunkt eine gesetzliche Versicherung bestand und mehr als die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Pflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig war.

Für einen langjährig selbstständigen PKV-Versicherten über 55 kehrt sich die Logik um. Entfiele die Hauptberuflichkeit durch eine Anstellung, kann die sonst unerwünschte GKV-Pflicht unter diesen Ausschlussbedingungen gar nicht erst eintreten. Die Beurteilung ist einzelfallabhängig und gehört rechtlich geprüft.

Wie lässt sich die PKV-Mitgliedschaft schützen?

Am wirksamsten schützt eine frühe Klärung des Status vor jeder zweiten Tätigkeit, ergänzt um eine saubere Dokumentation. Wer erst nach einer Krankenkassenprüfung reagiert, hat die entscheidenden Weichen längst gestellt.

Die Meldepflicht trifft zwar primär den Arbeitgeber, doch die finanziellen Folgen tragen am Ende die Versicherten. Frühes Handeln entlang weniger klarer Punkte begrenzt das Risiko.
Mehrere Schutzmaßnahmen greifen an unterschiedlichen Stellen:

  • ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen (§ 7a SGB IV)
  • die Hauptberuflichkeit mit Wochenstunden und Einkommensnachweisen dokumentieren
  • den Gesellschaftsvertrag auf eine umfassende, satzungsgemäß verankerte Sperrminorität prüfen
  • die Gesellschafterliste im Handelsregister aktuell halten
  • Einkommens- und Zeitverhältnisse beider Tätigkeiten laufend überwachen
  • die Zwei-Wochen-Frist für den Austritt aus der GKV beachten (§ 175 Abs. 3 SGB V)

Soll bei festgestellter Versicherungspflicht die PKV erhalten bleiben, weil das Gesamteinkommen über der Grenze liegt, muss der Austritt aus der GKV innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse erklärt werden. Diese Frist verstreicht schnell und lässt sich nicht nachholen.

Vor jeder zweiten Tätigkeit den PKV-Status absichern

Die PKV eines GmbH-Geschäftsführers ist kein festes Recht, sondern hängt an einem präzise definierten Status aus Beteiligung, Zeitaufwand und Einkommen. Jede zweite Tätigkeit kann diesen Status still und rückwirkend kippen, ohne dass Betroffene oder Arbeitgeber es bemerken.

Vor Aufnahme einer Anstellung lohnt sich deshalb die Klärung mit der Krankenkasse und mit fachkundiger Beratung. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung, denn die Beurteilung hängt stark vom Einzelfall ab und gehört von einem spezialisierten Berater geprüft.