Rechtsschutzversicherte Mandanten haben Anspruch auf eine ehrliche und verständliche Einschätzung ihrer Erfolgsaussichten. Das gilt insbesondere auch dann, wenn sich die Prozesschancen verschlechtern. Der Hinweis, die Versicherung zahle, reicht nicht. Das geht aus einem BGH-Urteil hervor.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30. April 2026 (Az. IX ZR 154/24) eine wichtige Entscheidung für Rechtsschutzversicherer, Anwälte und Versicherte getroffen. Im Kern geht es um eine scheinbar einfache Frage: Muss ein Anwalt seinen Mandanten auch dann deutlich vor schlechten Prozesschancen warnen, wenn eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt? Die Antwort des BGH fällt klar aus: Ja. Eine Deckungszusage ersetzt keine anwaltliche Beratung.
Ausgangspunkt war ein Kapitalanlagefall. Zwei Versicherungsnehmer hatten sich an einem Unternehmen beteiligt, das später insolvent wurde. Sie wollten deshalb Schadensersatzansprüche gegen Wirtschaftsprüfer geltend machen. Die beauftragte Anwaltskanzlei leitete zunächst ein Güteverfahren ein, um die Verjährung möglicher Ansprüche zu hemmen. Nachdem dieses Verfahren scheiterte, wurde Klage erhoben. Die Rechtsschutzversicherung erteilte hierfür Deckungszusage und übernahm später die Prozesskosten.
Während des laufenden Verfahrens verschlechterte sich die Lage jedoch erheblich. In Parallelverfahren wurden vergleichbare Klagen wegen Verjährung abgewiesen. Die Gerichte kamen zu dem Ergebnis, dass die Güteanträge die geltend gemachten Ansprüche nicht genau genug beschrieben hatten und deshalb keine wirksame Verjährungshemmung eingetreten war. Auch Berufungen in vergleichbaren Fällen blieben erfolglos.
Die Kanzlei informierte ihre Mandanten zwar über diese Entwicklung. Sie erklärte, dass andere Gerichte vergleichbare Klagen abgewiesen hätten und dass es noch keine Entscheidung des zuständigen BGH-Senats gebe. Zugleich stellte sie die Mandanten vor die Wahl: Entweder das Verfahren fortführen oder die Klage zurücknehmen. Wichtig war dabei ein Hinweis der Kanzlei: In beiden Fällen müsse die Rechtsschutzversicherung die Kosten tragen.
Genau hier setzt die Kritik des BGH an. Der Hinweis auf die Rechtsschutzversicherung reicht nicht aus. Ein Anwalt muss nicht nur mitteilen, dass es schlechte Nachrichten gibt. Er muss die Lage selbst bewerten und seinen Mandanten verständlich erklären, was diese Entwicklung für die Erfolgsaussichten bedeutet. Wenn die Chancen nur noch gering sind, muss das klar gesagt werden.
Der BGH stellte ausdrücklich klar: Die Beratungspflicht beginnt nicht erst, wenn ein Prozess völlig aussichtslos ist. Schon eine deutliche Verschlechterung der Erfolgsaussichten kann eine neue Beratungspflicht auslösen. Das ist für Laien wichtig zu verstehen: Ein Anwalt darf einen Mandanten nicht einfach weiterlaufen lassen, nur weil irgendwann einmal Klage erhoben wurde und die Versicherung zahlt. Prozessberatung ist kein einmaliger Vorgang, sondern muss während des gesamten Mandats fortgesetzt werden.
Zugleich entlastete der BGH die Kanzlei in einem Punkt. Dass sie ursprünglich zur Verjährungshemmung einen Güteantrag stellte und nicht sofort Klage erhob, war für sich genommen kein Fehler. Ein Güteantrag kann grundsätzlich ein zulässiger Weg sein, um Verjährung zu hemmen. Die Klage sei nicht automatisch der sicherere Weg gewesen. Entscheidend war also nicht der erste Schritt im Jahr 2011, sondern die spätere Beratung, nachdem sich die Prozesslage massiv verändert hatte.
Besonders bedeutsam ist die Entscheidung für Rechtsschutzversicherungen. Der BGH macht deutlich, dass der Deckungsanspruch des Kunden ein eigener Vermögenswert ist. Der Versicherte entscheidet, ob er diesen Anspruch für einen Prozess einsetzen will. Dafür muss er aber wissen, wie realistisch die Erfolgsaussichten sind. Auch wenn der Kunde kein unmittelbares Kostenrisiko trägt, bleibt er Herr des Verfahrens.
Hinzu kommt: Ein Prozess kostet nicht nur Geld. Er kostet Zeit, Aufmerksamkeit und Nerven. Er kann das Verhältnis zum Gegner belasten und zieht sich oft über Jahre. Auch deshalb muss der Mandant selbst entscheiden können, ob er weiterkämpfen will. Diese Entscheidung ist nur möglich, wenn der Anwalt die Chancen und Risiken klar einordnet.
Im konkreten Fall hätte die Kanzlei nach Auffassung des BGH deutlicher sagen müssen, dass die Klage allenfalls noch geringe Erfolgsaussichten hatte. Die bloße Mitteilung, dass Parallelverfahren verloren gingen und die Rechtslage noch nicht höchstrichterlich geklärt sei, genügte nicht. Die Mandanten durften nicht allein gelassen werden mit der Einschätzung, ob sich ein weiteres Vorgehen noch lohnt.
Der BGH entschied den Fall allerdings nicht endgültig. Er verwies ihn zurück an das Berufungsgericht. Dort muss nun geklärt werden, ob den Versicherten tatsächlich ein Schaden entstanden ist und wie sie sich bei ordnungsgemäßer Beratung verhalten hätten. Hätten sie die Klage zurückgenommen, könnten unnötige Kosten entstanden sein, die die Anwälte beziehungsweise deren Haftpflichtversicherung ersetzen müssen.
Für die Praxis ist das Urteil dennoch ein deutliches Signal. Anwälte müssen bei laufenden Verfahren aufmerksam bleiben und neue Entwicklungen aktiv bewerten. Rechtsschutzversicherer wiederum bekommen ein wichtiges Argument, wenn Prozesskosten nur deshalb entstehen, weil Mandanten nicht ausreichend über verschlechterte Erfolgsaussichten aufgeklärt wurden.
Für Versicherte bedeutet das Urteil: Eine Rechtsschutzversicherung ist wertvoll, aber sie macht anwaltliche Beratung nicht überflüssig. Wer versichert ist, darf trotzdem erwarten, ehrlich und klar über die tatsächlichen Chancen eines Prozesses informiert zu werden. Der Satz „Die Versicherung zahlt ja“ ist keine Rechtsberatung. Anwälte müssen Mandanten auch dann vor schwachen Verfahren warnen, wenn das Kostenrisiko scheinbar abgesichert ist.