Public Viewing, Lizenzen, Abmahnrisiken: So sichern Sie Veranstalter ab

Quelle: ChatGPT

Ein falsches Logo in der Einladung, eine fehlende Lizenz beim Screening, ein schlecht verlegtes Kabel. Aus dem WM-Highlight wird schnell ein Haftungsfall. Wer Kunden in Gastronomie, Eventbranche oder Handel berät, trifft auf Risiken, die viele unterschätzen. Im zweiten Beitrag der Reihe zu Insurance Hacks für die Fußball-WM zeigt Stine Ullmann, Sales & Development Underwriter bei Hiscox, wo die Fallen liegen und welche Policen im Ernstfall tragen – und wie Vermittler dieses Vertriebsmomentum nutzen können.

Es ist ein Dienstagabend, eine Woche vor dem WM-Halbfinale. Ein Münchner Gastronom verschickt seine Einladung zum Public Viewing per Newsletter. Oben ein WM-Pokal-Emblem, darunter der Claim „Offizielles WM-Fan-Fest im Haidhauser Löwen“. Die Grafik hat seine Social-Media-Agentur schnell aus dem Netz gezogen. Zwei Tage später liegt eine Abmahnung im Briefkasten. Anwaltskosten, Unterlassung, Schadensersatz: knapp 12.000 Euro.

Der Fall ist fiktiv. Das Risiko ist es nicht.

Zur Fußball-Weltmeisterschaft 2026 kommen auf Gastronomen, Veranstalter, Agenturen und andere Dienstleister sowie Unternehmen mit eigenem Public Viewing rechtliche und haftungsrechtliche Risiken zu, die im Tagesgeschäft leicht untergehen. Für Makler und Vermittler sind das hochwertige Gesprächsanlässe. Entscheidend ist, typische Stolperfallen direkt mit passenden Versicherungslösungen zu verknüpfen.

1. FIFA-Marken und Abmahnungen: Wo Werbung teuer wird

Die FIFA hält für die WM 2026 ein dichtes Netz an Markenrechten. Geschützt sind das Turnieremblem, der Pokal, Begriffe wie FIFA World Cup 26™, FIFA Fussball-Weltmeisterschaft™, MUNDIAL 26 oder WE ARE 26 sowie die Maskottchen Clutch, Maple und Zayu. Nur offizielle Partner und lizenzierte Unterstützer dürfen diese Zeichen nutzen. Alle anderen benötigen eine vorherige Lizenz.

Wer ohne Lizenz mit diesen Zeichen wirbt, riskiert Unterlassungsansprüche, Auskunftspflichten und Schadensersatz. Hinzu kommen Anwalts- und Gerichtskosten, die schnell fünfstellige Beträge erreichen. Die IHK München formuliert es deutlich: „Unserer Erfahrung nach verfolgt die FIFA die Verletzung ihrer Rechte sehr genau.“ Automatisierte Tools durchsuchen fortlaufend das Netz nach Verstößen.

Unkritisch sind beschreibende Formulierungen wie „Wir zeigen alle WM-Spiele live" oder „Fan-Menü während der Fußball-WM". Sobald jedoch Logos, offizielle Claims oder Formulierungen ins Spiel kommen, die eine Nähe zur FIFA suggerieren, steigt das Risiko deutlich.

Welche Versicherungen hier greifen – und wo die Grenzen liegen

Bei Abmahnungen wegen Marken- oder Urheberrechtsverletzungen kommt es auf die Rolle an. Nutzt ein Unternehmen ein geschütztes Logo in der Einladung, kann eine Betriebs- oder Veranstalterhaftpflicht Kosten übernehmen, wenn es sich um einen fahrlässigen Verstoß handelt und IP-Verletzungen im Baustein mitversichert sind. Dazu zählen typischerweise Anwalts- und Gerichtskosten sowie Schadensersatzforderungen.

Bei Event- oder Werbeagenturen liegt der Schwerpunkt in der Vermögensschadenhaftpflicht. Sie greift, wenn eine Agentur etwa aus Unkenntnis geschützte Begriffe in einer Kampagne verwendet und der Auftraggeber Kampagnenkosten oder Umsatzausfälle ersetzt haben will.

Wichtig ist der Hinweis auf die Grenze: Haftpflichtversicherer decken vorsätzliche Marken- oder Urheberrechtsverletzungen in der Regel nicht. Wer trotz klarer Warnung bewusst gegen FIFA-Rechte verstößt, kann im Schadenfall ohne Versicherungsschutz dastehen. Makler und Vermittler sollten das im Gespräch klar benennen und dokumentieren.

2. Public Viewing und Veranstalterhaftung: Risiko auf und vor der Leinwand

Wer ein Public Viewing plant, bewegt sich in einem Dreiklang aus FIFA-Vorgaben, GEMA-Regeln und behördlichen Auflagen. Je nach Veranstaltungstyp gelten unterschiedliche Anforderungen.

Die FIFA unterscheidet im Kern drei Kategorien: a) kommerzielle Veranstaltungen mit Eintritt, Mindestverzehr, Sponsoring oder anderem finanziellen Nutzen, b) große nicht-kommerzielle Veranstaltungen ab 5.000 Personen sowie c) kleinere nicht-kommerzielle Veranstaltungen wie das klassische Kneipen-Public-Viewing ohne Eintritt. Für die erste Gruppe ist eine kostenpflichtige FIFA-Lizenz erforderlich, für große nicht-kommerzielle Veranstaltungen eine kostenlose Lizenz, für kleine nicht-kommerzielle Veranstaltungen in der Regel keine.

Kritisch wird es in der Grauzone: Mindestverzehr-Auflagen oder reservierungsgebundene Aufpreise können rechtlich als faktischer Eintritt gewertet werden. Ein Betrieb, der sich für lizenzfrei hält, kann plötzlich als kommerzieller Veranstalter gelten.

Unabhängig von der FIFA-Frage verlangt die GEMA eine Lizenz für die öffentliche Wiedergabe der Spiele. Die Entgelte orientieren sich unter anderem an Raumgröße und Nutzungsart. Wer die Lizenzpflicht übersieht, zahlt im Zweifel nach und muss mit Zuschlägen rechnen. Im Beratungsgespräch reicht der Hinweis: Public Viewing ist in der Regel GEMA-pflichtig, die konkreten Tarife lassen sich über die GEMA-Website ermitteln.

Wenn etwas passiert: Was Veranstalter absichern sollten

Neben Lizenzen und GEMA-Gebühren ist die Haftungsfrage zentral. Wer ein Event organisiert, haftet nach §§ 823 ff. BGB für Schäden, die durch eigenes Verschulden entstehen: Personenschäden bei Gästen, Sachschäden an Mietsachen oder Gebäuden und Drittschäden bei Nachbarn oder Vermietern.

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zeigt, wie weit diese Verantwortung reicht. Bei einem Public Viewing stürzte ein Zuschauer von einer als Sitztribüne genehmigten Konstruktion, die tatsächlich als Stehfläche genutzt wurde. Das Gericht stellte klar: Die behördliche Genehmigung entlastet den Veranstalter nicht von der Verkehrssicherungspflicht. Am Ende standen 10.000 Euro Schmerzensgeld und rund 3.300 Euro materieller Schadensersatz.

Genau hier setzt die Veranstalterhaftpflicht an. Sie übernimmt berechtigte Personenschäden und Sachschäden Dritter und wehrt unbegründete Forderungen ab. Sie ist für jedes Public Viewing sinnvoll, das über eine private Runde hinausgeht. Viele Betriebe verlassen sich auf ihre Betriebs- oder Vereinshaftpflicht. Diese decken öffentliche Veranstaltungen aber häufig nicht oder nur mit engen Grenzen. Das ist eine typische Deckungslücke.

Hinzu kommt die Veranstaltungstechnikversicherung. Sie schützt eigene oder gemietete Technik wie Leinwände, Ton- und Lichtanlagen oder Zelte vor Beschädigung. Solche Eigenschäden sind in der Veranstalterhaftpflicht in der Regel nicht enthalten.

Für größere Events lohnt sich zudem die Veranstaltungsausfallversicherung. Sie greift, wenn ein Public Viewing wegen Unwetter oder behördlicher Anordnung abgesagt oder abgebrochen werden muss und bereits Kosten für Technik, Catering, Miete oder Personal entstanden sind.

3. Agenturen und Dienstleister: Vermögensschaden im Blick behalten

Ein dritter Risikobereich betrifft Dienstleister im Hintergrund. Marketingagenturen, Eventplaner und andere Kreativdienstleister setzen für ihre Kunden WM-Kampagnen um und organisieren Rahmenprogramme.

Wer in einem Social-Media-Posting geschützte FIFA-Begriffe verwendet oder versäumt, rechtzeitig die notwendigen Genehmigungen einzuholen, riskiert Vermögensschäden beim Auftraggeber. Dazu zählen eingestampfte Kampagnen, Vertragsstrafen, Abmahnkosten oder entgangene Umsätze. Rechtlich besteht oft unbegrenzte Haftung, im Zweifel bis ins Privatvermögen.

Hier ist die Vermögensschadenhaftpflicht das zentrale Instrument. Sie deckt typische Berufsfehler ab: Verletzungen von Marken-, Urheber- oder Persönlichkeitsrechten, fehlerhafte Angaben in Werbemitteln, Fristversäumnisse oder falsche Lizenzhinweise. Empfehlenswert ist eine angemessene Versicherungssumme, bei größeren Kunden deutlich oberhalb der Mindestdeckung.

Drei Fragen für das Beratungsgespräch rund um WM-Veranstaltungen

Checkliste für Makler und Vermittler vor dem Anpfiff

Ob Public Viewing, Sponsoring-Aktion oder WM-Event: Bereits im Vorfeld sollten Vermittler zentrale Haftungs-, Versicherungs- und Markenrechtsfragen prüfen. Die folgenden Punkte helfen dabei, potenzielle Deckungslücken frühzeitig zu erkennen.

  1. Wie wirbt der Kunde für seine Aktion?
    Werden FIFA-Logos, offizielle Claims oder Bezeichnungen wie „offizielles WM-Fan-Fest“ verwendet, besteht akuter Beratungsbedarf. Neben möglichen Markenrechtsverletzungen sollte auch geprüft werden, ob Haftpflicht- oder Vermögensschadenpolicen entsprechende Risiken abdecken.
  2. Welche Rolle übernimmt der Kunde beim Event?
    Entscheidend ist, ob der Kunde selbst Veranstalter ist, als Sponsor auftritt, ein Agenturmandat übernimmt oder technische Dienstleistungen erbringt. Davon hängt ab, welche Absicherung – etwa Veranstalterhaftpflicht, Technikversicherung, Ausfallversicherung oder Vermögensschadenhaftpflicht – im Vordergrund stehen sollte.
  3. Verlässt sich der Kunde auf seine Betriebshaftpflicht?
    Bestehende Betriebshaftpflichtversicherungen sollten genau geprüft werden. Öffentliche Veranstaltungen und Public-Viewing-Events sind häufig ausgeschlossen oder nur eingeschränkt versichert, wodurch erhebliche Deckungslücken entstehen können.

Wer diese Fragen im Gespräch stellt und klar zur passenden Police führt, reduziert nicht nur Haftungslücken. Er zeigt auch, dass er die Mechanik von FIFA-Rechten, behördlichen Auflagen und Eventhaftung verstanden hat. Genau das wird Kunden in den Wochen vor dem Anpfiff wichtig sein.