Ein betriebliches Anrecht kann nicht mehr in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, wenn die Kapitalleistung bereits vor der gerichtlichen Entscheidung vollständig ausgezahlt wurde. Welche erheblichen Folgen zeitliche Überschneidungen zwischen Auszahlung und Versorgungsausgleich haben können, erklärt Syndikusrechtsanwältin Vanessa Angel.
Lässt sich ein Ehepaar scheiden, wird zum Ehezeitende ermittelt, welche Anrechte in der Ehezeit erworben wurden, damit diese im Versorgungsausgleichsverfahren zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden können.
Was passiert jedoch, wenn im laufenden Versorgungsausgleichsverfahren ein betriebliches Anrecht auf Kapitalzahlung fällig wird und vom Versorgungsträger im vollen Umfang an einen der Ehegatten ausgezahlt wird? Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm zu befassen.
Sachverhalt:
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Versorgungsträger das Amtsgericht Münster über das zum Ehezeitende (31.10.2024) bestehende betriebliche Anrecht des Mannes aus einer Kapitallebensversicherung informiert, indem er den Ehezeitanteil in Höhe von 87.485 Euro berechnet und den hälftigen Ausgleichswert in Höhe von 43.742,50 Euro vorgeschlagen hatte. Daraufhin entschied das Amtsgericht Münster, dass das Anrecht im Wege der internen Teilung in Höhe des vorgeschlagenen Ausgleichswerts auf die ausgleichsberechtigte Frau zu übertragen sei.
Gegen diese Entscheidung legte der Versorgungsträger Beschwerde beim Oberlandesgericht Hamm ein mit der Begründung, dass das Anrecht nicht mehr an die Frau übertragen werden könne. Das Anrecht sei bereits am 1.2.2025 – also vor der amtsgerichtlichen Entscheidung am 12.5.2025 - vertragsgemäß fällig und an den Mann ausgezahlt worden. Der Versorgungsträger hatte das Amtsgericht darüber auch mit Schreiben vom 25.2.2025 in Kenntnis gesetzt. Nach Ansicht des Versorgungsträgers sei nun das Anrecht nicht mehr in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, da aus der Kapitallebensversicherung kein Anspruch des Mannes mehr bestehe.
Entscheidung:
Das Oberlandesgericht gab dem Versorgungsträger recht. Es änderte die Entscheidung des Amtsgerichts ab und stellte fest, dass ein Wertausgleich bei der Scheidung hinsichtlich des streitgegenständlichen Anrechts des Mannes nicht stattfindet.
Grundsätzlich habe das Anrecht zum Ehezeitende zwar noch bestanden und falle in den Versorgungsausgleich. In den Wertausgleich können nach der Ansicht des Oberlandesgerichts aber nur solche Anrechte einbezogen werden, die auch zum Zeitpunkt der Entscheidung noch existieren. Wurde die zugesagte Leistung (einschließlich des Ausgleichswerts) gemäß den zugrunde liegenden Bestimmungen bereits vorher vollständig ausgezahlt, existiere das auszugleichende Anrecht (jedenfalls) nicht mehr beim Versorgungsträger.
Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass der Ausgleich des bereits ausgezahlten Anrechts auf eine andere Art durchgeführt werden kann: etwa über die §§ 22, 23 VersAusglG im Wertausgleich nach der Scheidung oder über den Zugewinnausgleich.
Deswegen hat es auch keine mögliche Billigkeitskorrektur des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG vorgenommen und Anrechte der Frau aus dem Versorgungsausgleich ausgeschlossen, mit dem Zweck, dass der Mann keinen oder nur einen geringeren als den hälftigen Anteil davon erhält.
Fazit: Die vorliegende Entscheidung legt eine Grundlage für die Handhabung in diesen Überschneidungsfällen – auch wenn damit höchstrichterlich noch immer nicht geklärt ist, ob das Auszahlungsverbot des § 29 VersAusglG auch auf diese anzuwenden ist.