Aktuare verschärfen Regeln für Pensionskassen und Pensionsfonds

Quelle: Longial GmbH

Die Deutsche Aktuarvereinigung und das IVS haben ihre bisherigen Hinweise zu biometrischen Rechnungsgrundlagen und Rechnungszinsen für Pensionskassen und Pensionsfonds grundlegend verschärft. Aus dem bisherigen Hinweis wurde eine verbindliche Richtlinie. Der neue Fachgrundsatz soll einen einheitlichen Rahmen schaffen, erhöht aber zugleich den Druck auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ihre aktuariellen Modelle regelmäßig anzupassen, erklärt Aktuar Richard Breese.

Die Deutsche Aktuarvereinigung e.V. (DAV) und das Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.V. (IVS) haben den Fachgrundsatz „Biometrische Rechnungsgrundlagen und Rechnungszins bei Pensionskassen und Pensionsfonds“ grundlegend neu gefasst.

Aus dem bisherigen Hinweis aus dem Jahr 2019 ist eine Richtlinie geworden, die seit dem 8. Dezember 2025 anzuwenden ist und den alten Fachgrundsatz vollständig ersetzt.
Mit der neuen Einstufung als Richtlinie steigt die Verbindlichkeit deutlich: Die darin enthaltenen Vorgaben dürfen – abgesehen von begründbaren Einzelfällen – grundsätzlich nicht mehr verlassen werden. Der Fokus verlagert sich von einer sehr detaillierten methodischen Darstellung (inklusive Rechenverfahren, Tafelkonstruktion und Testmethodik) hin zu klaren Grundsätzen für die Auswahl biometrischer Rechnungsgrundlagen und Rechnungszinssätze unter Berücksichtigung des konkreten Geschäftsmodells.

Zentral ist die systematische Einbettung der Rechnungsgrundlagen in die spezifischen Rahmenbedingungen der Pensionskasse bzw. des Pensionsfonds. Die Richtlinie nennt hier insbesondere:

  • die Zusammensetzung und Größe des Kollektivs (Branchen, obligatorische vs. fakultative Teilnahme, Auswahlrechte der Arbeitnehmer, Antiselektion),
  • das Leistungsspektrum und die Tarifgestaltung (Kombination der Risiken Alter/Invalidität/Tod, Optionen, Wartezeiten, Risikoprüfung),
  • die Kapitalanlage (strategische Asset-Allokation, Ertragserwartungen und Volatilität je Anlageklasse, laufende Erträge, Bewertungsreserven, Neu- und Wiederanlagevolumen),
  • die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen nach VAG, DeckRV, PFAV einschließlich Höchstrechnungszins.

Inhaltlich trennt die Richtlinie strikt zwischen Zusagen mit und ohne versicherungsförmige Garantien.

Bei versicherungsförmigen Garantien sind biometrische Rechnungsgrundlagen zu verwenden, die über den besten Schätzwert hinaus Änderungs, Irrtums und Schwankungsrisiken abdecken und ein „angemessenes Sicherheitsniveau“ herstellen. Besonders hervorgehoben wird das Langlebigkeitsrisiko: Die Richtlinie stellt klar, dass weder Generations noch Periodentafeln per se vorsichtiger sind. Entscheidend sind Sterblichkeitsniveau und angenommene Verbesserungsraten im Verhältnis zum konkreten Kollektiv; regelmäßige Überprüfungen und gegenenfalls Aktualisierungen der Tafeln sind zwingend. Der Rechnungszins ist aus den erwarteten Kapitalerträgen abzuleiten, mit Sicherheitsabschlägen zu versehen und in den Grenzen der aufsichtsrechtlichen Höchstsätze zu halten; für regulierte Pensionskassen wird auf den DAVHinweis zur Angemessenheit des Rechnungszinses verwiesen.

Bei Zusagen ohne versicherungsförmige Garantien – insbesondere reinen Beitragszusagen nach § 22 BetrAVG sowie nichtversicherungsförmigen Leistungen nach § 236 VAG – sind die biometrischen Rechnungsgrundlagen auf Basis eines Best Estimate unter Einbeziehung künftiger Veränderungen zu wählen. Sicherheitszuschläge in den Biometrien sind hier nicht vorgesehen; der Rechnungszins ist als vorsichtiger bester Schätzwert zu bestimmen.


Fazit: Insgesamt schafft der neue Fachgrundsatz damit einen klaren, einheitlichen und verbindlichen Rahmen für die aktuariellen Grundlagen von Pensionskassen und Pensionsfonds.