Handelsvertreter nach Vertragsende: Verschwiegenheitspflichten bei Geschäftsgeheimnissen

Quelle: Banerjee & Kollegen

Handelsvertreter unterliegen auch nach Vertragsende der Verschwiegenheit. Warum gerade der Umgang mit Kundendaten und CRM-Systemen zum rechtlichen Risiko wird, erklärt Rechtsanwalt Dr. Tim Banerjee von der Rechtsanwaltskanzlei Banerjee & Kollegen.

§ 90 HGB verpflichtet Handelsvertreter auch nach Vertragsende zur Verschwiegenheit, soweit es um anvertraute oder tätigkeitsbedingt bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geht. Die Norm sichert legitime Geheimhaltungsinteressen des Unternehmers, lässt dem Handelsvertreter aber die Möglichkeit, nach Beendigung der Zusammenarbeit im Markt tätig zu bleiben.

Nach dem Ende eines Handelsvertretervertrags verschiebt sich die rechtliche Lage: Die Treuepflichten aus dem laufenden Vertragsverhältnis wirken nicht unverändert fort, vollständig endet die Verschwiegenheit aber ebenso wenig. § 90 HGB untersagt dem Handelsvertreter, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu verwerten oder mitzuteilen, die ihm anvertraut wurden oder als solche durch seine Tätigkeit bekannt geworden sind, soweit dies nach den Umständen der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns nicht hinnehmbar wäre. Die Vorschrift gilt unabhängig davon, ob der Vertrag eine Geheimhaltungsklausel enthält.

Für Unternehmen ist dabei wichtig, dass § 90 HGB kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ersetzt. Ein Handelsvertreter darf nach Vertragsende grundsätzlich zu einem Wettbewerber wechseln, denselben Kundenkreis ansprechen und im Leistungswettbewerb um Aufträge werben. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot entsteht nur über § 90a HGB und setzt eine gesonderte, vergütete Karenzregelung voraus. Die Streitlinien verlaufen daher regelmäßig nicht entlang der Frage, ob Wettbewerb stattfindet, sondern entlang der Frage, ob geschützte Informationen verwertet werden.

Seit Inkrafttreten des Geschäftsgeheimnisgesetzes wird zudem strenger geprüft, ob eine Information überhaupt als Geschäftsgeheimnis geschützt ist. § 2 Nr. 1 GeschGehG (Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) verlangt neben Nichtöffentlichkeit und wirtschaftlichem Wert auch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen. Ein bloßer Geheimhaltungswille trägt den Schutz nicht, wenn es an objektiven Sicherungen fehlt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat diese Anforderung in einer vielbeachteten Entscheidung ausdrücklich herausgearbeitet (LAG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.2020 – 12 SaGa 4/20).

Typische Konfliktfelder sind Kundendaten und CRM-Auswertungen. Kundenlisten können Geschäftsgeheimnisse sein, wenn sie strukturiert, angereichert oder in einer Weise aufbereitet sind, die über allgemein zugängliche Informationen hinausgeht, und wenn der Unternehmer den Zugriff wirksam begrenzt. Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof wiederholt klargestellt, dass ein ausgeschiedener Vertreter Kundenadressen verwerten darf, die ihm im Gedächtnis geblieben sind; der Schutz greift dort, wo auf mitgenommene Unterlagen oder systematisch gespeicherte Datensätze zurückgegriffen wird (BGH, Urt. v. 28.01.1993 – I ZR 294/90).

„§ 90 HGB wird in der Praxis häufig missverstanden: Er schützt Geheimnisse, aber er sperrt keinen Markt. Wer nach Vertragsende Ansprüche durchsetzen will, muss präzise darlegen können, welche Informationen tatsächlich geheim waren, welchen wirtschaftlichen Wert sie hatten und welche Schutzmaßnahmen im Unternehmen bestanden“, sagt Dr. Tim Banerjee, Rechtsanwalt und Gründungspartner der Kanzlei Banerjee & Kollegen in Mönchengladbach. „Für Handelsvertreter bedeutet das umgekehrt: Wettbewerb bleibt zulässig, problematisch wird die Mitnahme oder digitale Sicherung von CRM-Daten, Kalkulationen, Konditionsmodellen oder internen Strategien. In Auseinandersetzungen entscheiden oft nicht Grundsatzfragen, sondern saubere Prozesse und nachvollziehbare Zugriffskonzepte.“

Ein Verstoß gegen die nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen; in geeigneten Konstellationen kommen auch Ansprüche auf Herausgabe erlangter Vorteile in Betracht. Vertragsstrafen greifen nur, wenn sie wirksam vereinbart wurden und inhaltlich nicht überziehen. „Vorbeugend empfiehlt sich eine klare Trennung zwischen zulässiger Kundennachbearbeitung im Wettbewerb und dem Umgang mit geschützten Informationen, ergänzt durch dokumentierte Geheimhaltungsmaßnahmen, die den Anforderungen des GeschGehG standhalten“, empfiehlt der auf Handelsvertreter- und Vertriebsrecht spezialisierte Rechtsanwalt.