Wenn Unternehmen für Wettbewerbsverstöße Handelsvertretern einstehen müssen

Quelle: Banerjee & Kollegen

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb macht Unternehmen auch für Verstöße von Mitarbeitern und Handelsvertretern verantwortlich, selbst ohne eigenes Verschulden. Warum gerade im Vertrieb daraus erhebliche Risiken entstehen und wie sich diese begrenzen lassen, erklärt Rechtsanwalt Dr. Tim Banerjee von der Rechtsanwaltskanzlei Banerjee & Kollegen.

Wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen entstehen im Vertrieb häufig durch einzelne Aussagen, Werbeaussagen oder Prozessschritte im Kundengeschäft. § 8 Abs. 2 UWG ordnet die Verantwortlichkeit nach außen besonders streng zu: Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche richten sich auch gegen den Unternehmensinhaber, wenn der Verstoß im Betrieb durch Mitarbeiter oder Beauftragte begangen wird.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb stellt bei Unterlassung und Beseitigung auf eine weitreichende Zurechnung ab. Nach § 8 Abs. 2 UWG sind Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet, wenn Zuwiderhandlungen „in einem Unternehmen“ von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen werden. Eine eigene Kenntnis oder ein eigenes Verschulden des Unternehmens ist dafür nicht erforderlich. Die Rechtsprechung beschreibt diese Verantwortlichkeit als Erfolgshaftung ohne Entlastungsmöglichkeit nach außen. Der Bundesgerichtshof hat hervorgehoben, dass § 8 Abs. 2 UWG den Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmensinhaber bei Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten gerade im Sinne einer Erfolgshaftung ausgestaltet (BGH, Urt. v. 04.04.2012 – I ZR 103/11).

Im Vertriebsalltag betrifft das regelmäßig Aussagen im Kundengespräch, die Gestaltung von Angebotsunterlagen, Preis- und Konditionenkommunikation, produktbezogene Werbeaussagen sowie die Ausgestaltung von Kontaktstrecken im digitalen Vertrieb. Maßgeblich ist dabei nicht, ob eine Handlung intern „freigegeben“ war, sondern ob sie funktional dem Geschäftsbetrieb zugeordnet werden kann. Selbst eigenmächtiges oder weisungswidriges Verhalten kann zurechenbar bleiben, wenn es objektiv im Rahmen der Vertriebstätigkeit erfolgt und nach außen als Unternehmenshandeln erscheint. Für Handelsvertreter ist die Norm besonders praktisch bedeutsam, weil der Beauftragtenbegriff weit verstanden wird. Der BGH hat bereits früh betont, dass ein Handelsvertreter in der Regel als zum Betrieb des Unternehmers gehörend anzusehen ist, für den er tätig wird (BGH, Urt. v. 25.09.1970 – I ZR 47/69). Damit geraten typische Vertriebsmodelle, in denen Aufgaben über Handelsvertreter organisiert werden, schnell in den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 UWG. Entscheidend bleibt die konkrete Einbindung: Je stärker Prozesse, Werbemittel, Gesprächsleitfäden, Preisargumentationen und Abschlussstrecken vom Unternehmen vorgegeben werden, desto leichter wird ein funktionaler Unternehmensbezug bejaht.

„§ 8 Abs. 2 UWG ist im Vertrieb eine der haftungsträchtigsten Zurechnungsnormen. Nach außen hilft es nicht, auf interne Vorgaben oder Organigramme zu verweisen, wenn die beanstandete Handlung aus der Sicht des Marktes dem Unternehmen zugeordnet wird. Praktisch wirksam sind klare Zuständigkeiten, rechtssichere Werbe- und Kommunikationsbausteine und eine Steuerung, die Abweichungen schnell erkennt und abstellt“, sagt Dr. Tim Banerjee, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Banerjee & Kollegen in Mönchengladbach. Er ist auf Handelsvertreter- und Vertriebsrecht spezialisiert und betont weiter: „Der Schwerpunkt der Haftung liegt auf Unterlassung und Beseitigung. Gleichwohl entfaltet eine Inanspruchnahme regelmäßig Folgewirkungen, weil Abmahnungen, gerichtliche Verfahren und Unterlassungstitel Vertriebsprozesse kurzfristig verändern können und interne Dokumentations- und Reaktionspflichten auslösen.“ Das bedeutet laut Dr. Tim Banerjee: Wer Vertrieb über Mitarbeitende und Handelsvertreter organisiert, sollte die Strukturen deshalb so gestalten, dass wettbewerbsrechtlich relevante Kommunikation nicht von Einzelentscheidungen abhängt, sondern auf geprüften Standards beruht und im Streitfall nachvollziehbar eingegrenzt werden kann.