Der Bundesgerichtshof hat im Storno-Streit zumindest teilweise für die Debeka entschieden. Damit gilt die kapitalmarktabhängige Stornoabzugsklausel des Versicherers als transparent und bleibt zulässig. Das Gericht bestätigt damit zudem, dass die Klausel geeignet ist, die Versichertengemeinschaft vor zinsgetriebenen Kündigungen zu schützen.
Im Dezember 2024 hatte das Oberlandesgericht Koblenz der Debeka Lebensversicherungsverein die Nutzung einer Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Stornoabzug bei der Kündigung von Kapitallebens- und Rentenversicherungen untersagt. Die Klausel erlaubte es dem Versicherer, bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch den Versicherungsnehmer neben den üblichen Stornokosten eine zusätzliche Stornogebühr von bis zu 15 Prozent abhängig von der Entwicklung des Kapitalmarktes abzuziehen (OLG Koblenz, Az. 2 UKl 1/23).
Aus Sicht der Verbraucherzentrale Hamburg benachteiligt diese Klausel die Versicherten unangemessen. Nach § 169 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) muss ein Stornoabzug vereinbart, beziffert und angemessen sein. Der Verbraucherzentrale Bundesverband und der Verbraucherzentrale Hamburg wollten daraufhin mit einer Musterfeststellungsklage gegen den Versicherer vorgehen.
Bereits nach dem Urteil hatte der Versicherer die Entscheidung kritisiert. Der kapitalmarktabhängige Stornoabzug diene grundlegend dem Schutz des Versichertenkollektivs vor Spekulationen Einzelner im Hinblick auf Veränderungen am Kapitalmarkt, erklärte eine Sprecherin der Debeka damals. Auch der Vorwurf der mangelhaften Transparenz sei unbegründet. Kunden würden bei Vertragsabschluss alle Unterlagen erhalten, in denen der Stornoabzug dargestellt werde.
Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die kapitalmarktabhängige Stornoabzugsklausel der Debeka Lebensversicherung transparent ist (Az.: IV ZR 184/24 ). Mit der Entscheidung wurde der kapitalmarktabhängige Stornoabzug als solcher bestätigt. Auch die gesetzliche Anforderung an die Bezifferung sieht der BGH als erfüllt an. Das Gericht bestätigt damit zudem, dass die Klausel geeignet ist, die Versichertengemeinschaft vor zinsgetriebenen Kündigungen zu schützen. Der BGH hat das Urteil des OLG Koblenz aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, um die Angemessenheit im Detail zu prüfen.
Nach Auffassung des Gerichts ist entscheidend, dass Versicherte die wirtschaftlichen Folgen bereits bei Vertragsabschluss einschätzen können. Die Regelungen müssen so gestaltet sein, dass keine Ermessensspielräume für den Versicherer bestehen und die Berechnung für Kunden nachvollziehbar bleibt. Genau das sei hier erfüllt. Die Höhe des Stornoabzugs orientiert sich an objektiven Marktdaten. Konkret geschehe das über Zinsswapsätze, die von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden. Dadurch sei die Berechnung für Versicherte überprüfbar.
Eine zentrale Frage ließ der BGH jedoch offen. Ob die Höhe des Abzugs auch angemessen ist. Hierzu fehlen nach Ansicht des Senats bislang ausreichende Feststellungen. Das Verfahren wurde daher an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss nun klären, ob und in welchem Umfang dem Versicherer tatsächlich wirtschaftliche Nachteile durch vorzeitige Kündigungen entstehen, die einen solchen Abzug rechtfertigen.
„Wir begrüßen diese Klarstellung. Die Entscheidung des BGH bestätigt unsere Auffassung, dass die Klausel zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor kurzfristigen, spekulativen Kündigungen rechtlich zulässig ist“, sagt Laura Müller, Vorstandsmitglied der Debeka.