Beratungsfehler: Berufshaftpflichtversicherung muss trotz Nachhaftungsfrist zahlen

Quelle: ChatGPT

Ein Beratungsfehler aus dem Jahr 2002 führte zu einem Streit zwischen zwei Berufshaftpflichtversicherern. So musste das Oberlandesgericht München klären, welches Unternehmen für den erst 2021 entstandenen Schaden aufkommen muss. Im Kern stellten die Richter fest, dass den Versicherer eine abgelaufene Nachhaftungsfrist nicht automatisch schützt.

Was passiert, wenn ein Beratungsfehler fast zwei Jahrzehnte später ans Licht kommt? Das Oberlandesgericht München hat dazu eine klare Antwort gegeben: Ein Versicherungsmakler kann auch nach vielen Jahren noch haften und seine damalige Berufshaftpflichtversicherung kann sich nicht ohne Weiteres auf eine abgelaufene Nachhaftungsfrist berufen.

Im betroffenen Fall vermittelte ein Makler einer Kundin im Jahr 2002 eine Gebäudeversicherung für ein neu errichtetes, vermietetes Bürogebäude. Versichert war auch das Risiko einer Überschwemmung. Was jedoch fehlte war eine sogenannte gleitende Neuwertklausel oder ein Unterversicherungsverzicht und damit also Regelungen, die Preissteigerungen auffangen. Außerdem sprach der Makler weder das Thema Mietausfallversicherung noch eine Absicherung des Inventars an.

Fast 20 Jahre lang blieb das folgenlos. Dann kam es im August 2021 zu einer Überschwemmung. Der Gebäudeversicherer stellte fest, dass eine Unterversicherung vorlag. Rund 263.000 Euro und damit ein erheblicher Teil des Schadens blieben ungedeckt. Die Kundin nahm daraufhin ihren Makler wegen fehlerhafter Beratung in Anspruch.

Streit um die Berufshaftpflicht

Der Makler meldete den Schaden seiner damaligen Berufshaftpflichtversicherung. Diese hatte ihn allerdings nur von 2001 bis 2004 versichert. Anschließend hatte er den Versicherer gewechselt. Im Vertrag war eine Nachhaftungsfrist von fünf Jahren vereinbart. Das bedeutet: Fehler, die während der Versicherungszeit passiert sind, müssen spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Vertragsende gemeldet werden. Da der Schaden erst 2022 gemeldet wurde, sei dies viel zu spät geschehen. Damit bestehe kein Versicherungsschutz mehr.

Sowohl das Landgericht als auch nun das OLG München (Az: 25 U 1237/25 e) sahen das anders. Zwar sei eine solche Nachhaftungsfrist grundsätzlich wirksam. Doch sie darf nicht dazu führen, dass ein sorgfältiger Versicherungsnehmer benachteiligt wird, wenn ihn an der Fristversäumung kein Verschulden trifft.

Der Makler erfuhr erst durch die Überschwemmung im Jahr 2021, dass ihm 2002 möglicherweise ein Beratungsfehler unterlaufen war. Zuvor hatte es keinen Anlass gegeben, den Versicherungsschutz infrage zu stellen. Eine Meldung innerhalb der fünfjährigen Nachhaftungsfrist war ihm deshalb faktisch unmöglich. Maßgeblich ist also, wofür der Makler konkret verantwortlich gemacht wird. Die Kundin warf ihm vor allem vor, schon beim Abschluss 2002 nicht ausreichend beraten zu haben. Dieser behauptete Fehler fiel eindeutig in die Zeit, in der die Berufshaftpflicht bestand. Auch weitere Argumente der Versicherung wie etwa mögliche Verjährung oder fehlende Schadenshöhe griffen nicht durch. Folglich muss die Berufshaftpflichtversicherung für den entstandenen Schaden aufkommen.

Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 – IV ZR 180/10, NJW 2011, 3367 Rn. 30) wiesen das Landgericht und auch das OLG München darauf hin, dass sich der Haftpflichtversicherer dann nicht auf diese Nachhaftung berufen kann, wenn der Versicherungsmakler diese Frist unverschuldet versäumt hat. Dass war gegeben, weil der Versicherungsmaklers gut 10 Jahre nach Ablauf der Frist überhaupt Kenntnis von dem Schaden und seiner Pflichtverletzung erlangt hat.

Ein Beratungsfehler kann grundlegend sehr lange nachwirken. Selbst wenn der eigentliche Schaden erst viele Jahre später entsteht, kann der Makler noch haften. Und seine damalige Berufshaftpflicht muss leisten, wenn der Fehler in deren Versicherungszeit fällt. Das gilt selbst wenn die vertragliche Nachhaftungsfrist längst abgelaufen ist, sofern den Makler kein Verschulden an der verspäteten Meldung trifft.

„Das Urteil ist ein Weckruf für alle Versicherungsvermittler“, kommentiert Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht. „Es zeigt, dass selbst Jahrzehnte zurückliegende Beratungsfehler noch finanzielle Folgen haben können! Entscheidend ist dann aber, dass der Makler den Fehler, sobald er davon erfährt, unverzüglich seinem früheren Versicherer meldet, auch wenn der Versicherungsschutz längst beendet ist. Nur so bleibt der Weg zur Deckung offen, und Vermittler können sich auf ihren damaligen Haftpflichtschutz verlassen.“