Bundesregierung beschränkt „ewiges Widerrufsrecht“ bei Lebensversicherungen

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Die Bundesregierung will das Verbraucher- und Versicherungsvertragsrecht anpassen. Neu geregelt werden sollen unter anderem ein verpflichtender Widerrufsbutton im Onlinegeschäft sowie strengere, aber befristete Widerrufsfristen bei Finanzdienstleistungen.

Die Bundesregierung hat am Mittwoch das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts beschlossen. Federführend war das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Mit dem Entwurf werden zwei EU-Richtlinien umgesetzt: die Richtlinie (EU) 2023/2673 zu Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz sowie die Richtlinie (EU) 2024/825 gegen Greenwashing.

Eine zentrale Neuerung betrifft alle Verträge, die über Online-Benutzeroberflächen abgeschlossen werden. Künftig müssen Unternehmen einen Widerrufsbutton bereitstellen, der für Verbraucher klar erkennbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichwertigen Formulierung gekennzeichnet ist.

Dieser Button muss während der 14-tägigen Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein. Damit soll es Kunden ermöglicht werden, Widerrufserklärungen mit wenigen Klicks abzugeben. Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig erklärte dazu: „Der Widerrufsbutton macht für Verbraucherinnen und Verbraucher das Leben einfacher. Kein kompliziertes Suchen – keine mühsamen Verfahren: Mit dem Button ist der Widerruf eine Sache weniger Klicks.“

Die Pflicht gilt nicht nur für Waren und Dienstleistungen, sondern auch für Finanz- und Versicherungsverträge.

Ende des „ewigen Widerrufsrechts“

Eine weitere zentrale Reform betrifft das bislang bestehende „ewige Widerrufsrecht“. Bislang konnten Verträge teilweise unbegrenzt widerrufen werden, wenn eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorlag. Der so genannte Widerrufsjoker konnte damit auch Jahre nach Vertragsschluss.

Die Bundesregierung will dies nun begrenzen:

  • Bei Finanzdienstleistungen soll das Widerrufsrecht künftig maximal zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss ausgeübt werden können.
  • Bei Lebensversicherungen ist eine längere Ausschlussfrist von 24 Monaten und 30 Tagen vorgesehen.

Zur Begründung heißt es, dass der unbefristete Widerruf in der Vergangenheit zu „unbilligen Ergebnissen“ geführt habe, wenn nur geringfügige Formfehler vorlagen. Verbraucher hätten solche Formalien genutzt, um Verträge nach Jahren rückabzuwickeln und das obwohl sie im Kern ordnungsgemäß belehrt wurden.

Allerdings bleibt ein Schutzmechanismus bestehen: Die Widerrufsfrist greift nur dann, wenn Versicherungsnehmer tatsächlich ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Ist die Belehrung so fehlerhaft, dass das Recht faktisch nicht erkennbar war, bleibt der unbegrenzte Widerruf möglich.

Der Entwurf geht nun in den Bundestag und anschließend in den Bundesrat. Da es sich um ein Einspruchsgesetz handelt, ist eine Zustimmung der Länder nicht erforderlich. Sie könnten lediglich Einspruch erheben, der wiederum mit Bundestagsmehrheit zurückgewiesen werden kann.