Unterlassungsanspruch bei irreführender Vermittlerwerbung

Quelle: Gemini_Generated_Image

Das LG Schweinfurt hat eine Finanzberatungs-AG wegen falscher § 34-GewO-Angaben im Impressum verurteilt. Schon irrtümliche Angaben zu Vermittlererlaubnissen reichen für einen Wettbewerbsverstoß. Vermittler sollten ihre Außendarstellung dringend überprüfen.

Das Landgericht Schweinfurt hat am 19. März 2025 (Az.: 5 HK O 6/24) ein Urteil gefällt, das für Versicherungsvermittler und Finanzdienstleister von Interesse sein dürfte. Ein Unternehmen hatte auf der eigenen Website mit Erlaubnissen nach § 34d, §34f und §34i Gewerbeordnung geworben. Tatsächlich fehlten diese Genehmigungen jedoch. Das Gericht wertete dies als unlauteren Wettbewerb und verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung und zur Erstattung von Abmahnkosten.

Im betroffenen Fall hatte ein Versicherungs- und Finanzdienstleister mit mehreren Erlaubnissen nach Gewerbeordnung geworben. So behauptete die beklagte Aktiengesellschaft auf der Internetpräsenz unter anderem über die Erlaubnisse als Versicherungsvertreter (§ 34d GewO), Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO) und Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO) zu verfügen. Im Impressum waren sogar konkrete Registernummern angegeben. Tatsächlich gehörten diese aber nicht zur AG, sondern zu natürlichen Personen, die zuvor Vorstände waren. Zum Zeitpunkt der Werbung hatte die Gesellschaft selbst keine gültigen Erlaubnisse.

Ein Wettbewerbsverband sah darin einen klaren Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Solche falschen Angaben, so der Kläger, seien nicht nur irreführend (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG), sondern verletzten auch Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG. Denn die § 34d, §34f und §34i GewO seien Verbraucherschutzvorschriften, die sicherstellen sollen, dass nur qualifizierte und zugelassene Vermittler Finanzprodukte anbieten dürfen.

Die beklagte AG rechtfertigte sich damit, dass man in enger Abstimmung mit der IHK gehandelt habe. Eine Mitarbeiterin habe sogar bestätigt, dass die Erlaubnisnummern von Führungspersonen genutzt werden könnten. Zudem habe man sofort Maßnahmen eingeleitet, um die korrekten Registrierungen nachzuholen. Gleichwohl blieben die Angaben im Impressum objektiv falsch.

Für das Gericht sei der Unterlassungsanspruch jedoch verschuldensunabhängig. Es spiele keine Rolle, ob die AG bewusst oder irrtümlich falsche Angaben gemacht habe. Allein der objektiv unzutreffende Hinweis reiche für einen Wettbewerbsverstoß. Auch das Argument einer falschen IHK-Auskunft ließ das Gericht nicht gelten. Unternehmen tragen die volle Verantwortung dafür, dass ihre Außendarstellung korrekt ist.

Das LG Schweinfurt stellte klar, dass die Wiederholungsgefahr nicht allein dadurch entfällt, dass die falschen Angaben nachträglich gelöscht werden. Wer einmal wettbewerbswidrig geworben hat, muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, um glaubhaft zu machen, dass sich ein Verstoß nicht wiederholt. Eine bloße „Bereinigung“ der Website reicht dafür nicht aus.

Die Beklagte wurde zur Unterlassung der falschen Werbung verurteilt. Für jeden neuen Verstoß drohen Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft. Zusätzlich muss sie dem klagenden Verband die Abmahnkosten von 374,50 Euro erstatten.

Bedeutung für Vermittler

Das Urteil ist ein Warnsignal für die gesamte Branche:

  • Sorgfalt im Impressum und in der Werbung: Alle Angaben zu § 34-GewO-Erlaubnissen müssen jederzeit korrekt und nachprüfbar sein. Falsche oder veraltete Angaben stellen einen Wettbewerbsverstoß dar.
  • Keine Berufung auf fremde Nummern: Erlaubnisse sind personenbezogen bzw. auf die jeweilige Gesellschaft ausgestellt. Sie können nicht einfach „mitgenutzt“ werden.
  • Gefahr hoher Ordnungsgelder: Bei Zuwiderhandlung drohen Ordnungsgelder bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft.
  • Haftung der Verantwortlichen: Verstöße können auch den Vorstand persönlich betreffen.
  • Vertrauensrisiko: Schon der Anschein falscher Angaben kann das Vertrauen von Kunden und Geschäftspartnern massiv beschädigen.