Vermittler darf nicht mit Begriff „Versicherung“ werben

Quelle: DALL-E

Versicherungsvermittler dürfen sich nicht als „Versicherung“ bezeichnen. Das LG München I wertete diese Wortwahl als irreführend. Vermittler sollten bei der Begriffswahl genau hinschauen.

Versicherungsvermittler dürfen in ihrer Werbung nicht den Eindruck erwecken, selbst Versicherungsunternehmen zu sein. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts München I hervor. Im betroffenen Fall hatte die Wettbewerbszentrale ein Verfahren gegen einen Münchener Assekuradeur angestrengt. Dieser hatte auf seiner Internetseite mit dem Begriff „Versicherung“ geworben und damit an mehreren Stellen den Anschein erweckt, es handele sich bei dem Unternehmen um einen Versicherer. Diese Darstellung stufte das Gericht als irreführend und wettbewerbswidrig ein (Az. 37 O 13498/24).

Die Beklagte ist eine Assekuradeurin und damit als Versicherungsvermittler tätig, die im Auftrag von Versicherungsgesellschaften agiert und teils weitreichende Befugnisse hat. Im konkreten Fall verwendete sie ein Logo, das ihren Firmennamen in Kombination mit dem Begriff „insurance“ zeigte, bezeichnete ihre Angebote mehrfach als „Versicherungsleistungen“ und stellte sich im FAQ-Bereich sogar selbst explizit als „Versicherung“ dar.

Für die Wettbewerbszentrale war damit eine Grenze überschritten. Sie beanstandete die Darstellung als irreführend und als Verstoß gegen den versicherungsaufsichtsrechtlich verankerten Bezeichnungsschutz: Der Begriff „Versicherung“ und vergleichbare fremdsprachige Begriffe seien ausschließlich Versicherungsunternehmen vorbehalten.

Die Richter folgten dieser Auffassung in weiten Teilen. Zwar sei die Unternehmensbezeichnung „[Name] Insurance Services“ selbst noch zulässig, weil durch den Zusatz „Services“ ein Bezug zur Vermittlungstätigkeit hergestellt werde. Der Gesamteindruck des Internetauftritts jedoch erzeuge bei Verbrauchern die Vorstellung, es handele sich um ein Versicherungsunternehmen. Besonders kritisch wertete das Gericht, dass die Klarstellung zur Vermittlereigenschaft lediglich in den Erstinformationen am unteren Rand der Website erfolgte – eine Position, der beim ersten Besuch kaum Aufmerksamkeit geschenkt werde.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, setzt aber bereits ein deutliches Signal. Denn die Wettbewerbszentrale hat ihre Aktivitäten in diesem Bereich ausgeweitet. In weiteren fünf Fällen, vor allem mit Bezug zu Tierkrankenversicherungen, ging sie ebenfalls gegen irreführende Begriffsverwendungen vor. In vier Fällen gaben die betroffenen Unternehmen Unterlassungserklärungen ab, ein Verfahren sei noch anhängig.

Für Vermittler ist das Urteil eine klare Mahnung. Denn wer mit Versicherungsbegriffen wirbt, muss deutlich zwischen Vermittlung und Versicherung unterscheiden und dabei nicht nur juristisch sauber, sondern auch aus Verbrauchersicht eindeutig agieren.