Debeka von Verbraucherzentrale Hamburg abgemahnt

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Die Verbraucherzentrale Hamburg hat die Debeka wegen einer Vertragsklausel zum Stornoabzug abgemahnt. Die Klausel wird in älteren Rentenversicherungs-Verträgen angewendet, wenn jemand seinen Vertrag kündigt. Sie benachteiligt aus Sicht der Hansestädter die Kundinnen und Kunden. Die Debeka will keine Unterlassungserklärung abgeben und sieht sich im Recht.

Ärger für die Debeka: Der Versicherer wurde von der Verbraucherzentrale Hamburg abgemahnt. Anlass ist eine Klausel in alten Rentenversicherungen, die Verbraucherinnen und Verbraucher bei der vorzeitigen Kündigung eines Vertrages vermeintlich benachteiligen. Das teilt die Verbraucherzentrale auf ihrer Webseite mit, die Debeka hat den Vorgang bestätigt.

Konkret geht es um eine Klausel in den Allgemeinen Vertragsbedingungen. Bereits vor dem Vertragsschluss sind die Versicherer bei kapitalbildenden Policen verpflichtet, ihren Kundinnen und Kunden transparent darüber zu informieren, welche Kosten im Falle eines Stornos berechnet werden. Der Stornoabzug muss gemäß § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) „vereinbart, beziffert und angemessen“ sein. „Versicherte sollen bereits bei Vertragsschluss über die Höhe eines bei Kündigung drohenden Abzuges unterrichtet werden“, erklärt hierzu die Verbraucherzentrale. Die Versicherten sollen so einschätzen können, wie es sich finanziell auswirkt, wenn sie sich vorzeitig von einem Vertrag trennen.

Diese Vorgaben aber verletzt die Debeka aus Sicht der Verbraucherzentrale. Die Debeka verweise „auf variierende und damit unbekannte Zinssätze, die ihre Kundinnen und Kunden weder kennen noch nachvollziehen können. Sie müssen sich die Höhe der Abzüge nach einem komplizierten Verfahren zum Kündigungszeitpunkt selbst errechnen“, schreibt der Verein auf seiner Webseite. Auch Modellrechnungen im Versicherungsschein würden nicht ausreichen, denn „je nach Situation am Kapitalmarkt gelten unterschiedliche Stornoabzüge. Welcher wann gilt, ist völlig intransparent“. Zudem sei die Höhe der Stornoabzüge unangemessen hoch. Bis zum 30. Mai 2023 hat die Debeka nun Zeit, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Debeka will Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen

Die Debeka aber weist die Vorwürfe von sich. „Der Aufforderung der Verbraucherzentrale Hamburg zur Abgabe einer Unterlassungserklärung werden wir nicht nachkommen, da wir die Vorwürfe der Verbraucherzentrale für nicht gerechtfertigt halten“, teilt der Versicherer auf Anfrage von Versicherungsbote mit. Und weiter: „Der Stornoabzug dient dem Schutz des Versichertenkollektivs vor Spekulationen des Einzelnen aufgrund von Veränderungen am Kapitalmarkt. Den Versicherungsnehmern liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die ergänzende Darstellung in den vertraglichen Unterlagen bereits bei Antragstellung vor. Die Vereinbarung des Stornoabzugs ist ausreichend transparent und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen“, so die Debeka.

Laut Verbraucherzentrale könnten weitere Versicherer die beanstandete Klausel verwenden. "Aktuell prüfen wir, ob auch Kundinnen und Kunden anderer Versicherungsgesellschaften von rechtswidrigen Klauseln zum Stornoabzug betroffen sind. Wir suchen Fälle, in denen Versicherte bei Kündigung ihres Rentenversicherungsvertrages extrem hohe oder undefinierte Stornoabzüge hinnehmen sollen", schreiben die Hanseaten auf ihrer Webseite. Betroffene werden aufgefordert, ihre Unterlagen an die Adresse versicherungen@vzhh.de zu schicken und dort ihren Fall zu schildern.