Versicherer muss Obliegenheiten klar und eindeutig formulieren

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Der Versicherer erhob daraufhin den Vorwurf, dass der Kläger durch Falschangaben zur Wartung Einfluss auf die Regulierung zu nehmen versucht und sah deshalb den Verwirkungsgrund der arglistigen Täuschung erfüllt. Dass die Obliegenheit, die Rückstausicherung funktionsbereit zu halten, grob fahrlässig verletzt wurde, hielt der Versicherer ebenfalls aufrecht. Der Versicherer argumentierte, dass die Wartung nach DIN 1986, Teil 33 hätte durchgeführt werden müssen. Und zwar aller zwei Jahre durch einen Fachbetrieb.

Allerdings fanden sich all diese Ansprüche an die Wartung der Rückstau-Sicherung nicht in den Versicherungsbedingungen. So gelten für die Wohngebäudeversicherung die VGB 2011. Dort heißt es, dass der „Versicherungsnehmer zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen anzubringen und funktionsbereit zu halten“ hat. Zudem ist Abänderung von § 28 Nr. 3 VGB 2011 ein Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit vereinbart.

In dieser Formulierung erkannten die Richter am Frankfurter Oberlandesgericht keine wirksame Wartungsobliegenheit. „Wegen der einschneidenden Sanktionen, die an eine Obliegenheitsverletzung geknüpft sind, muss das auferlegte Tun oder Unterlassen ausdrücklich vereinbart sein, klar und eindeutig erkennen lassen, was im Einzelnen verlangt wird“, begründeten die Richter. Der Versicherer benennt in seiner Klausel weder Wartungs- noch Instandsetzungsobliegenheit. Entgegen der Auffassung des Versicherers knüpft die Klausel schon gar nicht an eine DIN-gerechte Wartung an, so die Richter. „Es bleibt vielmehr im Ungewissen, welche Verhaltensweisen dem Versicherungsnehmer zur Erhaltung des Versicherungsschutzes konkret abverlangt werden sollen“, heißt es im Urteil.

Die Frage, ob und in welchem Umfang die Rückstau-Sicherungen regelmäßig zu warten waren bzw. tatsächlich gewartet wurden, könne deshalb dahingestellt bleiben, so das Gericht. Das Urteil der Vorinstanz wurde abgeändert; der Versicherer verurteilt, an den Kläger 11.401,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.10.2020 zu zahlen.