Staat kassiert das Geld der Toten

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Jährlich laufen mehrere Milliarden Euro an Guthaben auf deutschen Bankkonten auf, bei denen der Kunde bereits verstorben ist und sich die Erben nicht melden. Erben sollen künftig leichter Auskünfte über mögliche Konten oder Depots von Verstorbenen aus allgemein zugänglichen Quellen erhalten. Dafür soll ein bundesweites Verzeichnis installiert werden. Wie das Problem gelöst werden soll und was mit den Guthaben auf nachrichtenlosen Konten passiert, beantwortet die Expertin Margit Winkler von Institut GenerationenBeratung.

Im geschätzten Umfang von zwei bis neun Milliarden Euro gibt es in Deutschland Guthaben von verstorbenen Kunden, bei denen sich die Erben nicht melden. Der Bundesrat möchte es den Erben erleichtern, Auskünfte über unbekannten Konten und Depots zu erhalten. Doch die Regierung beabsichtigt, das Guthaben auf nachrichtenlosen Konten zur Förderung des Gemeinwohls zu nutzen – auch wenn der Inhaber nicht verstorben ist.

Das ist ein Grund mehr, um sich mit Vermögens- und GenerationenBeratung zu beschäftigen, denn dabei ist es Standard, eine komplette Vermögensaufstellung des Kunden zu erstellen. Oder als Testamentsvollstrecker ein Nachlassverzeichnis frühzeitig beginnen, alles erfassen und aktualisieren.

Die bestehende Vorgehensweise:

Derartige Konten sind steuerrechtlich nach 30 Jahren ertrags- und damit steuerwirksam aufzulösen. Mit anderen Worten: diese Gelder werden als Gewinn bei Bank, Sparkasse, Versicherung oder Depotgesellschaft verbucht. Die fortschreitende Digitalisierung (circa 70 % aller Girokonten werden online geführt) wird diese Situation verschärfen.

Die Idee - Gesetzesentwurf des Bundesrates

Der Bundesrat möchte es Erbinnen und Erben künftig erleichtern, Auskünfte über ihnen unbekannte Konten und Depots von Verstorbenen zu erhalten. Dazu hat der Bundesrat den „Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über unbekanntes Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener“ (20/1534) vorgelegt.

Es soll ein zu betreibendes, öffentlich einsehbares Verzeichnis entstehen, an das die Daten der Verstorbenen sowie die Namen der jeweiligen Kreditinstitute übermittelt werden, sofern keine Erbin beziehungsweise kein Erbe innerhalb eines bestimmten Zeitraums Anspruch auf das Konto oder Depot erhoben hat.

Das Vermögen der Verstorbenen soll dem Staat gehören

In ihrer Stellungnahme lehnt die Regierung den Entwurf ab: „Sie beabsichtigt die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, um Guthaben auf nachrichtenlosen Konten zur Förderung des Gemeinwohls nutzen zu können. Mit der Regelung sollen alle nachrichtenlosen Konten, nicht nur die von Verstorbenen, erfasst werden.“

Das Vermögen der Fleißigen


Das betrifft vor allem das Vermögen der kleinen Leute, die kein ausführliches Testament hatten und kein Vermögens- bzw. Nachlassverzeichnis, in dem alles aufgeführt ist. Die Erben kommen bei nachrichtenlosen Konten erst gar nicht auf die Idee, ein Nachlassverzeichnis bei einem Notar anfertigen zu lassen. Denn sie wissen nichts von dem Geld.
 Die Erblasser legten häufig ihr Geld ein Leben lang auf die Seite. Nicht nur als Notgroschen, sondern um den Kindern etwas zu hinterlassen. Doch gesprochen wurde selten darüber.

Wenn doch und sich dann die Kinder durch Gespräche erinnern, so können sie mit Sterbeurkunde und Erbschein, sich bei dieser Bank oder Sparkasse erkundigen. Folgende Internetseiten helfen zur Nachforschung weiter: Sparkassen: nachforschung@dsgv.de, Volks- und Raiffeisenbanken: Service zur Kontonachforschung und bei Privatbanken Bundesverband deutscher Banken. Möglicherweise fallen hierfür Gebühren an.

Fazit

Die Entscheidung, dass dieses Vermögen nicht als Gewinn bei den Instituten bleibt, ist sicher richtig und auch überfällig. Doch, dass unser Staat, liberal und sozial, dieses Geld direkt kassieren will, anstatt eine Liste für die Erben einzurichten, irritiert.

Gerade Kunden, die sich weniger mit ihrem Vermögen auseinandersetzen wollen, benötigen Berater, die Hilfestellung geben und (gegen Servicepauschalen) umfängliche Vermögensaufstellungen (als Grundlage für Anlageentscheidungen und für ein Testament) anfertigen und so hinterlegen, dass es die Rechtsnachfolger finden.