Makler-Liste: So gehen Versicherer mit dem ‚Fugen-Urteil‘ um

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Versicherungskammer(VKB)

Handelt es sich um einen Wasseraustritt durch eine Silikonfuge in einer räumlich abgegrenzten Einzeldusche, gehen wir grundsätzlich von einem versicherten Leitungswasserschaden aus. Dies gilt für Schäden in Duschen mit und ohne Duschwanne. Damit tragen wir der veränderten Bauweise Rechnung. Schäden durch undichte Silikonfugen in privaten Badezimmern sehen wir daher in der Wohngebäudeversicherung grundsätzlich als versichert an. Trotz der kontroversen Meinungen in Rechtsprechung und Literatur haben wir uns für diese sehr kundenorientierte Lösung entschieden. Unabhängig davon sind natürlich vertragliche Sicherheitsvorschriften, wie zum Beispiel die Pflicht zur Wartung dieser Fugen (Silikonfugen sind Wartungsfugen) zu beachten.
Schäden durch austretendes Wasser in Duschräumen, zum Beispiel in Schwimmbädern, Saunaanlagen, Fitness- und Sportanlagen oder baulich nicht abgegrenzten Duschen in Krankenhäusern sind dagegen grundsätzlich nicht versichert. In diesen Fällen fehlt es in der Regel am bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritt aus Einrichtungen der Wasserversorgung.

Waldenburger

Stellungnahme fehlt noch.

Württembergische

Nässeschäden durch beschädigte Fugen sind in unseren Bedingungswerken nicht explizit versichert. Dennoch ist es unsere derzeitige Regulierungspraxis, diese Schäden im Rahmen der Verträge vollumfänglich zu regulieren, wenn die Gefahr LW versichert ist. Wichtig: Es ist der Nässeschaden versichert, der Fugenschaden nicht.

Zurich

Abweichend von diesem Urteil gilt für über unsere Privatkundenversicherungsprodukte versicherten Ein-, Zwei- und Dreifamilienhäuser die Regulierungsvorgabe und -praxis, dass nach wie vor solche Schäden im Rahmen der Wohngebäudeversicherung reguliert werden. Die Regulierung erfolgt im Rahmen der bestehenden Leitungswasserdeckung. Es gelten daher auch die normalen bedingungsgemäßen Ausschlüsse wie z.B. Ausschluss von Schäden durch Schimmel oder Schwamm.