Gemeinschaftskonto: Zuflüsse können ungewollte Steuerpflichten auslösen

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Sind die gesetzlichen Freibeträge bei Ehegatten von 500.000 Euro überschritten oder werden diese künftig überschritten, können dann schnell hohe Steuerforderungen fällig werden. Dass diese Summe bei einem Immobilien-, Beteiligungs- oder Unternehmensverkauf in der Regel kaum ausreicht, um eine Steuerpflicht zu umgehen, versteht sich von selbst. Angenommen, der Ehegatte veräußert ein Immobilienportfolio für 2,5 Millionen Euro und legt den Erlös in einem nächsten Schritt auf einem Gemeinschaftsdepot an. Der hälftige Wert beträgt 1,25 Millionen Euro, wovon 500.000 Euro dem persönlichen Freibetrag unterworfen werden. Es verbleiben dann 750.000 Euro, die nach der Erbschaftsteuerklasse I mit 19 Prozent vom Ehegatten versteuert werden müssen. Das sind 142.500 Euro Steuer – und eben nur, weil der Verkaufserlös auf das Oder-Konto geflossen ist und hälftig von dem Ehegatten zum Vermögensaufbau genutzt worden ist. Dieser Geldeingang führt dann zur unbeabsichtigten Schenkungsteuerpflicht. Selbst Kredittilgungsleistungen für eine gemeinsame fremdvermietete Immobilie durch einen Ehegatten oder einfach nur der Gehaltseingang können im Sinne der Rechtsprechung durch den Bundesfinanzhof zu einer Schenkung führen.

Mit dem Geld des Gemeinschaftskontos lediglich den Lebensunterhalt bestreiten

Wichtig ist in dem Zusammenhang auch, größere Gutschriften oder Erbschaften grundsätzlich an die Finanzbehörden zu melden. Wer das nicht tut, riskiert je nach Höhe des Betrages den Vorwurf einer Steuerhinterziehung. Und hohe Sondereinkünfte oder auffällige Vermögenszuwächse in Steuererklärungen werden in der Regel ohnehin zu Nachfragen führen.

Als steuerrechtlich unbedenklich gilt in der Regel, wenn der nicht einzahlende Partner mit dem Geld des Gemeinschaftskontos lediglich den Lebensunterhalt bestreitet und damit kein Vermögen aufbaut. Aber: Aus einem Urteil geht hervor, dass beispielsweise der Erwerb von Wertpapieren, von Immobilieneigentum und die Begleichung von Steuerverbindlichkeiten über die Bestreitung des Lebensunterhalts hinausgehen und eher dem Vermögensaufbau zuzuordnen sind.

Frühzeitig steuerrechtlichen Rat einholen

Was können Eheleute also tun, damit sie mit einem Oder-Konto nicht in die Steuerfalle tappen? Die Partner sollten schriftlich die Verfügungsmöglichkeiten des Gemeinschaftskontos möglichst genau festlegen. Es ist also sinnvoll, dass die Ehegatten im Vorhinein eine schriftliche Vereinbarung treffen, wonach die Beträge (abweichend von § 430 BGB) nur dem einzahlenden Ehegatten zuzurechnen sind. Übrigens: Auch ein sogenanntes Und-Konto ist ein Gemeinschaftskonto und löst damit unter bestimmten Bedingungen negative Steuerfolgen ebenso aus wie ein Oder-Konto. Der Unterschied besteht in der höheren wechselseitigen Kontrolle, weil es für jede Kontobewegung die Zustimmung aller Kontoinhaber braucht.

Wer steuerrechtlich generell auf der sicheren Seite sein möchte, sollte hohe Einzahlungen auf ein Oder-Konto besser meiden. Alternativ lässt sich auch ein Einzelkonto mit einer Kontovollmacht einrichten. Wenn auf das Gemeinschaftskonto größere Einzahlungen geflossen sind, sollten die Betroffenen dringend steuerrechtlichen Rat einholen. Sind die Zuflüsse erst geplant, lässt sich möglicherweise gegensteuern und das Risiko einer steuerrechtlichen Schenkung durch einen Güterstandswechsel ausräumen. Dies ist rückwirkend nicht möglich.

Die Einschränkung von Verfügungsberechtigungen gilt vor allem für die Tatsache, dass unverheirateten Partnern untereinander nur ein Freibetrag von 20.000 Euro zusteht. Das Risiko einer steuerpflichtigen Schenkung an den Partner ist hier noch größer. Die Partner müssen mündliche Vereinbarungen glaubhaft machen, die die Verfügungsberechtigung des anderen Partners einschränken. Der Nachweis darüber ist in der Praxis naturgemäß sehr schwierig. Deshalb sollten nicht Verheiratete ein Oder-Konto mit besonderer Vorsicht führen.