Nachhaltigkeit: TVO-Verordnung bringt neue Informations- und Beraterpflichten für Vermittler

Quelle: Bela Geletneky / pixabay.com

Auch in der Beratungsinformation darf das Thema Nachhaltigkeit nicht mehr fehlen, wenn man Versicherungsanlage- und/oder Finanzanlageprodukte vermittelt. Der Kunde bzw. die Kundin muss in der vorvertraglichen Information darüber informiert werden. Dies gilt laut Verordnung auch dann, wenn Vermittlerbüros keine explizite Nachhaltigkeitsstrategie haben bzw. bei der Produktauswahl darauf verzichten.

  • Alternative 1: Formulierungs-Empfehlung, sofern die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken ein maßgebliches Auswahlkriterium für Produkte ist:
    "Bei der Beratung zu Finanzprodukten werden Nachhaltigkeitsrisiken einbezogen, indem die Angebote am Markt auch diesbezüglich beobachtet werden. Bei der Produktauswahl wird geprüft, ob Anbieter Nachhaltigkeitsrisiken aus Sicht des Finanzberaters in angemessener Art und Weise berücksichtigen. Berücksichtigt der Anbieter Nachhaltigkeitsrisiken nach Einschätzung des Finanzberaters nicht in angemessener Art und Weise, wird keine Empfehlung ausgesprochen. Es erfolgt ein Hinweis, wenn es dadurch zu einer Einschränkung der Auswahl bei den Finanzprodukten kommt. Trotz der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Eintritt von Nachhaltigkeitsrisiken negativ auf die Rendite des Finanzproduktes auswirkt."
  • Alternative 2: zu verwenden, wenn Nachhaltigkeitsrisiken auf Basis der Produktinformationen bewertet werden:
    "Bei der Beratung zu Finanzprodukten werden Nachhaltigkeitsrisiken einbezogen, indem die vorvertraglichen Informationen des Anbieters verwendet werden. Trotz der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Eintritt von Nachhaltigkeitsrisiken negativ auf die Rendite des Finanzproduktes auswirkt."
  • Alternative 3 (zu verwenden, wenn die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken als nicht relevant erachtet wird):
    "Bei der Beratung zu Finanzprodukten werden Nachhaltigkeitsrisiken für nicht relevant erachtet, da davon ausgegangen wird, dass diese bereits durch die Anbieter berücksichtigt und in deren vorvertraglichen Informationen dargelegt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, wird hierzu in den vorvertraglichen Informationen des Anbieters eine entsprechende Erläuterung erfolgen."