Vertreter verliert Schutz seiner Krankenversicherung

Quelle: edusoft@pixabay.com

Das Landgericht Essen betrachtete die Argumentation des Vertreters als wenig überzeugend - es hob zudem hervor, dass es schlicht keine Rolle spiele, ob er tatsächlich krank gewesen sei oder nicht. Der Vertreter habe objektiv falsche Angaben gemacht, indem er die Antragsfragen nach Arzt-Checks und Diagnosen fehlerhaft mit „nein“ beantwortete. Die berechtige den Versicherer dazu, vom Vertrag Abstand zu nehmen und die Leistung zu verweigern. Zudem hoben die Richter hervor, dass der Vertreter vorsätzlich und arglistig gehandelt habe, als er die Krankheiten verschwieg.

Zwar rechtfertigen falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein nicht den Schluss auf eine arglistige Täuschung, betonte das Landgericht. Liegen aber objektiv falsche Angaben vor, "so trifft den Versicherungsnehmer nach ständiger Rechtsprechung eine sekundäre Darlegungslast. Der Versicherungsnehmer muss darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist. [...] Hierfür muss er plausible Gründe darlegen." Das sei dem Kläger in diesem Fall nicht gelungen.

Täuschungsabsicht bestätigt

Es habe stattdessen auf der Hand gelegen, "dass der Versicherer angesichts der Vielzahl der Besuche und der Erheblichkeit der in den Krankenunterlagen vermerkten Diagnosen [...] weitere Erkundigungen angestellt hätte und den Antrag damit nicht wie geschehen, sondern erst später und womöglich auch gar nicht angenommen hätte", schreibt das Landgericht. Und weiter: "Diesen Schluss hätte der Kläger insbesondere als Versicherungsfachmann ziehen müssen".

Das Gericht verwies auf Sinn und Zweck einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung der Gesundheitsfragen: Der Versicherer solle in die Lage versetzt werden, das zu versichernde Risiko verlässlich einzuschätzen und hierfür in Zweifelsfällen auch nähere Auskünfte bei den behandelnden Ärzten einzuholen. Das habe der Mann mit seinen falschen Angaben unmöglich gemacht. Ihm sei eine Täuschungsabsicht zu unterstellen, "um den beantragten Versicherungsschutz schneller und unter erleichterten Voraussetzungen zu erhalten, weil die Beklagte auf weitere Nachfragen und gegebenenfalls erforderliche, zusätzliche gutachterliche Feststellungen verzichten würde."