Betriebsschließungsversicherung: Besteht Leistungsanspruch bei zweitem Corona-Lockdown?

Quelle: Kerstin Riemer / pixabay.com

Einen Anspruch für den zweiten Lockdown sehen Wirth Rechtsanwälte aber auch in solchen Fällen, bei denen Versicherungsnehmer und Gewerbekunde einen Vergleich über eine Betriebsschließungs-Entschädigung getroffen haben. Das dürfte zum Beispiel bei dem sogenannten Bayrischen Kompromiss der Fall sein. Hier hatten die Bayrische Landesregierung, Versicherer und die bayrische Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) vereinbart, dass Hoteliers und Gastwirte mit 15 Prozent der Versicherungssumme für 30 Tage entschädigt werden, wenn sie im Gegenzug auf weitere Ansprüche aus dem Vertrag verzichten. Auch die Allianz hat in Auseinandersetzungen bereits Vergleiche mit Gastwirten geschlossen (der Versicherungsbote berichtete).

Es entspreche gefestigter Rechtsprechung, dass Vergleiche mit Versicherungsnehmern dem Umstand Rechnung tragen müssen, „dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer aufgrund seines Fachwissen regelmäßig überlegen ist. Das wiederum hat zur Folge, dass Versicherer nur dann wirksam Vergleiche schließen dürften, wenn sie sich sehr redlich gegenüber ihrem Kunden verhalten und ihn unter anderem auf die mit dem Vergleich verbundenen Nachteile hinweise“, berichtet Wirth Rechtsanwälte.

Speziell der Hinweis auf drohende Nachteile dürfte bei den Vergleichen nach dem bayrischen Modell selten stattgefunden haben, wie etwa Pressemeldungen der Versicherer zeigten: Stattdessen kommunizierten die Versicherer die erbrachten 15 Prozent Entschädigung als Kulanzleistung, die sie freiwillig zahlen.

"Ansprüche auf Versicherungsleistung sollten durch die betroffenen Unternehmen und Gewerbetreibenden unbedingt angemeldet werden, auch wenn schon beim ersten Lockdown die Ablehnung kam oder ein Vergleich geschlossen wurde“, sagt Tobias Strübing, Fachanwalt bei Wirth Rechtsanwälte.