Bestandsübertragung: Nach berechtigtem Maklereinbruch hat Vertreter kein Recht auf vorbereitende Auskunft

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Der Vertreter wollte es nicht akzeptieren, dass er nun die Verträge und die Provision verliert. Und klagte gegen seinen Versicherer. Nach Ansicht des Vertreters hätte der Bestand nicht auf den Makler übertragen werden dürfen. Deshalb bestand der Vertreter darauf, dass er Auskunft über die vermittelten Verträge und über den Rahmenvertrag zwischen Versicherer und Makler erhalte. Zudem forderte er weiterhin seine Provision und hilfsweise Schadensersatz.

Der Makler führte er mehrere Gründe an, weshalb er widerrechtlich seinen Bestand verloren habe:

  • Es handle sich bei den vermittelten Autohaus-Policen um exklusive Verträge, die nur auf dem Vertriebsweg der Ausschließlichkeit angeboten werden, folglich nicht auf einen Makler überführt werden dürfen.
  • Es sei nicht anzunehmen gewesen, dass das Autohaus seine Verträge gekündigt hätte, wenn der Versicherer eine Bestandsübertragung abgelehnt hätte. Denn der Makler habe weder ein Konkurrenzangebot noch eine Schadenkalkulation unterbreiten können. Folglich sei der Bestand nicht gefährdet gewesen.
  • Ihm sei durch den Versicherer keine Rückgewinnungs-Chance eingeräumt worden. Er habe sich vielmehr auf die Info im Schreiben des Versicherers verlassen, dass es sich um ein exklusives Produkt für die eigenen Vertreter handle.
  • Ein sogenannter Maklereinbruch zu seinem Nachteil habe folglich nicht stattgefunden: stark vereinfacht ein Vorgang, der dazu führt, dass er rechtmäßig seinen Bestand und die Provision an einen Makler verliert, Verträge also aus seinem Besitzstand herausgebrochen werden.

Versicherer: "Bestand war gefährdet"

Dem entgegen argumentierte der verklagte Versicherer, dass der Versicherungsnehmer -das Autohaus- die Bestandsübertragung ausdrücklich gewünscht habe und bei Nichterfüllung der Bestand gefährdet gewesen sei, das Autohaus sich folglich nach einem neuen Versicherer umgeschaut hätte.

Bei der erfolgten Mitteilung, es handle sich um ein exklusives Produkt für Vertreter, habe es sich zudem um keine rechtsgeschäftliche Erklärung gehandelt, sondern die Übertragbarkeit des Bestandes sei lediglich bewertet wurden. Zudem habe man den Vertreter per Email auf die Gefahr hingewiesen, dass sich ein Makler einschalten wolle: Folglich habe man dem Vertreter auch die Option zur Rückgewinnung des Bestandes ermöglicht.