Im Streit um die Leistungspflicht aus Betriebsschließungsversicherungen konnte die Helvetia vor mehreren Landgerichten Siege erringen. Worauf es aus Sicht der Richter in den drei Fällen jeweils ankam.
Allein gegen die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG sind bundesweit 87 Klagen anhängig (Stand 13.10.2020). Seit 14.10.2020 ist es nun eine weniger. Denn das Landgericht Oldenburg hat die Klage eines Gastwirtes abgewiesen (Az. 13 O 2068/20; liegt Versicherungsbote vor).
Der entscheidende Passus in den Versicherungsbedingungen der Helvetia lautet: Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: […]
Im Anschluss daran folgt eine Liste, die eben nicht Covid-19 als versicherte Krankheit/Erreger nennt.
Die Oldenburger Richter wiesen die Klage ab, weil ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, auf dessen Auslegung es massgeblich ankommt, …bei verständiger Würdigung schon angesichts der Verwendung des Wortes „folgende“ in Ziff. 1.2 AVB (genannten Krankheiten / Erreger) nur davon ausgehen (kann), dass allein die in den Bedingungen im einzelnen genannten Krankheiten und Erreger vom Versicherungsschutz umfasst sind.
Die Klausel sei auch nicht intransparent und/oder überraschend und ein Versicherungsnehmer könne auch nicht davon ausgehen, dass für Krankheiten, welche durch eine spätere Änderung in das IfSG aufgenommen werden, jedoch nicht in den AVB genannt sind, Versicherungsschutz bestehe, da die Aufzählung der versicherten Krankheiten/Erreger in den AVB abschließend sei.
In zwei weiteren Fällen entschied sowohl das Landgericht Ravensburg (Urteil vom 12.10.2020, Az. 6 O 199/20), als auch das Landgericht Ellwangen (Jagst) (24.09.2020, Az. 3 O 187/20) ebenfalls für die Helvetia und wiesen die Klagen zurück. Die Urteilsbegründungen (liegen Versicherungsbote vor) sind dabei im Wesentlichen gleich. So heißt es im Ravensburger Urteil: Der Wortlaut ,,die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger" beinhaltet keine dynamische Verweisung. Die anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern macht dem - für die Auslegung maßgeblichen - durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen will.
Die Verfahren für die Helvetia Schweizerische Versicherungs AG werden von den Rechtsanwälten Grimme & Partner, Hamburg und BLD, Köln geführt.