PKV-Notlagentarif: Selbst Minimalversorgung nicht gewährleistet?

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Darüber hinaus nennt die Bundesregierung auch aktuelle Zahlen zum Notlagentarif. Stand 30. Juni 2020 waren demnach rund 96.000 Personen in diesem versichert, berichtet die Regierung - und beruft sich auf Angaben des PKV-Verbandes. Damit ist die Zahl der Betroffenen gegenüber dem Jahresende 2019 sogar leicht gesunken: Zum Jahreswechsel zählte die Branche 97.100 Notlagen-Versicherte.

Weitere Sozialtarife in der PKV

Als weitere Sozialtarife bieten die privaten Krankenversicherer den Standard- und Basistarif an, wenn die Betroffenen finanzielle Schwierigkeiten haben. Diese bieten ähnliche Leistungen wie die gesetzlichen Krankenkassen, können für die Versicherten aber ebenfalls Nachteile haben. Zwar sind die Beiträge begrenzt, können aber dennoch teuer sein:

Im Standardtarif ist die zulässige Prämie auf den GKV-Höchstbeitrag gedeckelt (2020: 684,38 Euro/Monat) und im Basistarif auf den GKV-Höchstbeitrag plus dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag der Krankenkassen (2020: 735,94 Euro/Monat). Zudem werden im Basistarif Alterungsrückstellungen nicht angerechnet. Der Standardtarif steht nur Personen offen, die vor dem 1. Januar 2009 in die PKV gewechselt sind.

Darüber hinaus warnten Ärzteverbände, dass die Versicherer in den Sozialtarifen niedrigere Gebührensätze für behandelnde Ärzte nach der Gebührenordnung (GOÄ) ausgehandelt haben. Diese können sogar noch unter den Honorarsätzen liegen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden. Als Folge müssten Versicherte fürchten, dass sie einen Teil der Arztkosten selbst stemmen müssen - vereinzelt würden Praxen eine Behandlung sogar verweigern. Speziell für Menschen mit chronischen Krankheiten bedeute das ein Problem.

Eine weitere Option für Prämien-Ersparnisse: Laut §204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) haben Privatpatienten das gesetzlich verbriefte Recht, innerhalb der Gesellschaft in alle gleichartigen Tarife zu wechseln – unter Mitnahme der Altersrückstellungen. Eine neue Gesundheitsprüfung oder einen Risikoaufschlag kann der Versicherer nur dann verlangen, wenn der Kunde auf Mehrleistungen besteht.