Berufsunfähigkeitsversicherung: Spätere Karriere-Aussichten für BU-Rentenanspruch irrelevant

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Ein Berufsunfähigkeits-Versicherer muss mögliche Chancen und Erwartungen auf einen beruflichen Aufstieg nicht berücksichtigen, wenn er über die Anerkennung einer Berufsunfähigkeits-Rente entscheidet. Das hat mit zwei aktuellen Urteilen das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) entschieden. Ein steigendes Gehaltsniveau und Entwicklungsmöglichkeiten im vorherigen Beruf begründen demnach kein Anrecht auf eine BU-Leistung.

Im ersten Rechtsstreit hatte der Kläger in seinem vorherigen Beruf als Heizungsmonteur gearbeitet, wie das Oberlandesgericht per Pressetext berichtet. Diesen Beruf konnte er aufgrund eines körperlichen Leidens nicht mehr ausüben. Der Versicherer hatte seine Berufsunfähigkeit auch bereits anerkannt. Er schulte zum technischen Zeichner um, Einbußen beim Gehalt bedeutete das nicht. Weil der Versicherer daraufhin die Rente einstellte, klagte der Mann vor Gericht.

Der zweite Fall betraf denselben Versicherer: und zeigte eine ganz ähnliche Ausgangs-Situation. Hier hatte der Mann früher als Estrichleger gearbeitet, was ihm nicht mehr möglich war. Stattdessen schulte er zum Großhandelskaufmann um. Er musste im Gegensatz zu dem früheren Monteur auch mit einem geringfügigeren Einkommen Vorlieb nehmen. In beiden Fällen ging es um eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BBUZ).

Wahrscheinlicher beruflicher Aufstieg im Handwerk?

Als der Versicherer beiden Männern die Rente strich, berief er sich auf eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen der BBUZ. Der Versicherung müsse nur dann zahlen, wenn feststeht, „dass der Versicherte seinen Beruf auf Dauer nicht mehr ausüben kann und auch nicht zu einer anderen Tätigkeit in der Lage ist, die der Ausbildung, den Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspricht und er eine solche Tätigkeit auch tatsächlich nicht ausübt“, hieß es darin. Durch die neuen Berufe der Kläger sah der Versicherer den Leistungsanspruch verwirkt.

Die Männer jedoch pochten darauf, auch weiterhin ihre BU-Rente ausgezahlt zu bekommen: mit ähnlichen Argumenten. So brachte der frühere Heizungsmonteur vor, dass der Beruf des Heizungsmonteurs – gerade im ländlichen Raum – ein höheres Sozialprestige habe als der des technischen Zeichners. Außerdem habe sich seit seinem Unfall das Gehaltsniveau im Handwerk besonders positiv entwickelt. Er hätte also in seinem alten Beruf heute viel mehr verdienen können. Deshalb vertrat er die Auffassung, der neue Job bedeute eine schlechtere Lebensstellung.

Der frühere Estrichleger und heutige Großhandelskaufmann brachte vergleichbare Gründe hervor, weshalb er auf seine BU-Rente bestand. Er gab an, als Estrichleger hätte er mehr gesellschaftliche Wertschätzung erfahren, außerdem später einen Meistertitel erworben und ein Firmenfahrzeug erhalten. Das sei ihm als Kaufmann verwehrt.

Spätere Karriere-Aussichten für BU-Anspruch nicht relevant

Vor dem OLG Oldenburg fanden die beiden Kläger mit ihren Argumenten aber kein Gehör. Aus mehreren Gründen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Behauptung der Kläger, Handwerk habe ein höheres Sozialprestige als die jetzt von den Männern ausgeübten Berufe, durch nichts belegt. Sie haben also nicht den Nachweis erbringen können, dass die neuen Berufe einen Statusverlust bedeuten.

Ebenso wichtig ist der zweite Grund für das verwirkte Anrecht auf BU-Rente. Die Argumentation, die Gehälter im Handwerk hätten sich nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verbessert oder der Versicherte hätte mit einem Aufstieg rechnen können, sei nämlich für den Leistungsanspruch überhaupt nicht relevant. Abzustellen sei nämlich auf die Lebensstellung des Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles. Zukünftige Chancen und Erwartungen seien durch die Versicherung nicht abgesichert.

Entsprechend können die beiden Männer sich auch nicht darauf berufen, nach Eintritt des Versicherungsfalles hätten sie im alten Beruf von einer positiven Lohnentwicklung profitiert. Der Versicherer darf die BU-Rente völlig zurecht einstellen (Urteile vom 11.05.2020, 1 U 14/20 und 1 U 15/20)