BGH: Kein Rechtsschutz bei Klage wegen Rückabwicklung einer Fondspolice

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Geklagt gegen seinen Rechtsschutzversicherer hatte ein Mann, der einen Prozess aufgrund seiner fondsgebundenen Lebensversicherung führen wollte. Die Police wurde am 01. Dezember 2004 und damit zu Hochzeiten des Policenmodells abgeschlossen. Prämienzahlungen in Höhe von 9.555,50 Euro flossen in der Folge in den Vertrag. Verluste der angelegten Gelder aber führten zur Unzufriedenheit: Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Februar 2016 (und damit in Zeiten der Klagewelle aufgrund des einstigen Policenmodells) widersprach der Mann seinem Vertrag und begehrte die Rückabwicklung und die Erstattung der eingezahlten Prämien. Diese Forderung jedoch wies der Lebensversicherer zurück.

Nun wandte sich der Mann an seine Rechtsschutzversicherung, die er zu Beginn 2016 abgeschlossen hatte – und wollte eine Kostenzusage für eine Klage gegen den Lebensversicherer. Diese Bitte wurde jedoch unter Berufung auf die AGBs zurückgewiesen. Der Mann klagte deswegen gegen den Rechtsschutzversicherer.

Entscheidung des BGH: In dritter Instanz als Versäumnisurteil

Es folgte ein Rechtsstreit durch mehrere Instanzen. Zunächst wies das Amtsgericht (AG) Hersbruck die Klage mit Entscheidung vom 27.02.2017 ab ( Az. 5 C 1009/16). Nach Berufung des Klägers jedoch gab das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth der Klage mit Entscheidung vom 31.01.2018 zu großen Teilen statt (Az. 2 S 1925/17).

In der Folge dieses Urteils ging der Rechtsschutzversicherer jedoch in Revision vor den Bundesgerichtshof (BGH). Galt es doch, ein Grundsatzurteil für die Ausschlussklausel für „Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art“ für sich zu entscheiden.

Ein Schritt, mit dem der Rechtsschutzversicherer nun Erfolg hatte. Die Wirksamkeit der Klausel auch für Kapitalanlagegeschäfte in Verbindung mit Fondspolicen wurde nun durch den Bundesgerichtshof bestätigt. Das Urteil wurde als Versäumnisurteil gefällt, da der Klagende nicht vor Gericht erschien. Das Revisionsurteil bezog sich jedoch inhaltlich nicht auf dieses Säumnis des Klägers, sondern auf die Prüfung des Antrags.