Wohngebäudeversicherung: Auch Schäden in der Anlaufphase eines Sturms versichert?

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Ganzer Erfolg also für die Frau? Im Gegenteil: Der Erfolg der Frau war so gering, dass Ihr sogar die Prozesskosten auferlegt wurden. Denn der erstrittene Wert betraf nur den Materialwert des Zauns in Höhe von 66,25 Euro. Klageforderungen der Frau sollten jedoch in Höhe von 5.031,86 Euro geltend gemacht werden. Anders ausgedrückt: Die Frau erreichte demnach einen Erfolg von nur 1,32 Prozent ihrer Forderungen. Bei den Ansprüchen sowohl für das Dach als auch für Schäden, die durch den Starkregen entstanden und über die Hausratversicherung geltend gemacht werden sollten, neigte sich Justizias Waage zugunsten des Versicherungsunternehmens.

Sturmschaden nur ohne Vorbeschädigung

Das Gutachten des Sachverständigen nämlich legte für das Gericht glaubhaft dar: Die Nutzungsdauer der Bitumenschindeln war überschritten. Demnach konnte zwar in der Tat der Sturm die Schindeln abgerissen haben. Jedoch haben geltend gemachte Schäden bereits vor dem Sturm vorgelegen durch den abgenutzten Zustand der Dachgaube sowie des Dachs.

Der Sturm war damit nicht „ursächlich im Sinne der zeitlich letzten Ursache des Sachschadens“, wie es in der Begründung des Gerichts heißt. Eine unmittelbare Einwirkung des Sturms aber muss eine solche Ursächlichkeit erfüllen, damit ein „Sturmschaden“ geltend gemacht werden kann.

Wäre es anders, wäre die Versicherung bei jedem schlecht gewarteten und schlecht instand gehaltenen Gebäude in der Zahlungspflicht, sobald ein versichertes Wetterereignis in Verbindung mit dem schlechten Zustand einem Gebäude zum Verhängnis wird. Dies jedoch ist nicht der Fall: Ursächlich für den Anspruch auf Versicherungsleistungen muss der Sturm sein, nicht ein schlechter Allgemeinzustand des Gebäudes in Verbindung mit dem Sturm.

Am Rande erwähnt sei: Dass direkt nach dem Sturm keine Notabdichtung der Dachgaube vorgenommen wurde, sondern erst nach dem späteren Starkregen, wollte das Versicherungsunternehmen als grob fahrlässiges Handeln der Frau bewertet sehen. Fehlende Ansprüche der Frau aus der Hausratversicherung für Lampe, Couch und Notebook haben aber einen anderen Grund. Denn zwar ist der gesamte Hausrat gegen Sturmschäden und auch gegen einen Folgeschaden – gemäß den Versicherungsbedingungen durch die Hausratversicherung – abgesichert. Jedoch ist für das Urteil und für die gerichtliche Niederlage der Frau relevant: Da schon kein Sturmschaden eintrat, sondern der Schaden auf abgenutzte Schindeln zurückging, liegt auch kein Folgeschaden eines Sturmschadens für den Hausrat vor. Aus diesem Grund ist die Hausratversicherung und ist der beklagte Versicherer auch nicht in der Zahlungspflicht, wenn ein abgenutzter Zustand des Gebäudes spätere Schäden (z. B. durch eindringenden Regen) am Hausrat verursacht.