Provisionsdeckel: Verbände kritisieren "planloses Handeln zum Schaden der Maklerschaft"

Quelle: geralt/pixabay

Doch die angedachte Qualitätssicherung durch die Versicherer bereitet den Maklern weitere Probleme. Denn gerade die Notwendigkeit, derartige Daten zu übermitteln, könnte auch zu einem zusätzlichen Aufwand und zudem zu einem Kostennachteil für die Maklerschaft führen. Die Übermittlung notwendiger Informationen und Daten für die Gewährung höherer Provisionen wird nämlich dann zum Problem, sobald verschiedene Versicherer ganz verschiedene Qualitätssicherung-Systeme entwickeln. Ein Wettbewerbsnachteil ist demnach für jene Vermittler zu befürchten, die Produkte mehrerer Anbieter vermitteln.

Qualitative Kriterien: Der Fallstrick vager Formulierungen:

Der geplante Paragraph 50a leidet jedoch nicht nur daran, Versicherer in die Rolle von Hilfspolizisten zu drängen. Sondern auch die qualitativen Kriterien in Absatz 2 sind erschreckend vage und ungenau. Ein Beispiel: Höhere Provisionszahlungen sollen von der Zahl der Verbraucherbeschwerden und der Zahl der Beanstandungen abhängig sein. Was bedeuten aber diese Vorgaben? Wird nur die „Zahl“ der Beschwerden erfasst? Oder wird auch geprüft, ob die Beschwerden berechtigt sind? Die Stellungnahme des BDVM zu Abs. 2 Nr. 1 des geplanten Paragraphen pointiert treffsicher: Ob die Beschwerde überhaupt begründet gewesen ist oder nicht, „scheint nach der Formulierung nicht von Interesse zu sein.“

Ebenso sorgt die Forderung des Gesetzentwurfs für Ärger, höhere Zahlungen von der Stornoquote abhängig zu machen: also die Zahl der vermittelten Lebensversicherungen ins Verhältnis zu setzen zu den stornierten Verträgen. Zu Recht weist der Verband darauf hin, dass Verträge von Stornierungen bedroht sein können, ohne dass ein Vermittler etwas dafür kann – das BDVM-Papier nennt Arbeitslosigkeit, Krankheit, Ehescheidungen als Beispiel. Solche Probleme aber lässt der Gesetzentwurf vollkommen unberücksichtigt. Zumal auch für die Prüfung solcher Fälle wieder Daten an die Versicherer fließen könnten, die eigentlich das Vertrauensverhältnis zwischen dem Makler und dem Versicherungsnehmer betreffen (zum Beispiel, wenn ein Vertrag ohne Verschulden des Maklers bei Scheidung etc. aufgelöst wird).

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